· Nachricht · Steuerbescheid
Pauschaler Widerrufsvorbehalt: Finanzverwaltung schützt sich vor Leichtsinnsfehlern
| Werfen Sie doch einmal einen Blick ins Kleingedruckte Ihres aktuellen Steuerbescheids. Dort steht neuerdings folgender Passus: „Die in diesem Bescheid enthaltene Anrechnungsverfügung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gem. § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO.“. Hintergrund: So kann das Finanzamt Fehler wie Zahlendreher oder Kommafehler bei der einbehaltenen Lohnsteuer jederzeit korrigieren. |
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Quelle: ID 33566930