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  • · Nachricht · Steuerbescheid

    Pauschaler Widerrufsvorbehalt: Finanzverwaltung schützt sich vor Leichtsinnsfehlern

    | Werfen Sie doch einmal einen Blick ins Kleingedruckte Ihres aktuellen Steuerbescheids. Dort steht neuerdings folgender Passus: „Die in diesem Bescheid enthaltene Anrechnungsverfügung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gem. § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO.“. Hintergrund: So kann das Finanzamt Fehler wie Zahlendreher oder Kommafehler bei der einbehaltenen Lohnsteuer jederzeit korrigieren. |

     

    Einen Überblick über die Themen des aktuellen WISO-SteuerBrief finden Sie hier: http://www.iww.de/wiso/archive/wiso-05-2012

     

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    Quelle: ID 33566930