· Fachbeitrag · Steuererklärung
Aufwandsentschädigung für „Volkszähler“
| Haben Sie im Jahr 2011 ehrenamtlich an der Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung Zensus teilgenommen und eine Aufwandsentschädigung dafür erhalten, kann ein Teil dieser Entschädigung steuerpflichtig sein. Das ergibt sich aus einer Verfügung der OFD Münster. |
Die Aufwandsentschädigung im Rahmen der Volkszählung ist bis zu einem Betrag von 175 Euro pro Monat steuerfrei (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG). Übersteigt die Aufwandsentschtädigung 175 Euro pro Monat, stellen die übersteigenden Zahlungen Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG dar. Für diese Sonstigen Einkünfte wiederum fallen nur Steuern an, wenn diese mindestens 256 Euro im Jahr betragen (OFD Münster, Kurzinfo ESt 5/2012 vom 23.2.2012; Abruf-Nr. 120854).
PRAXISHINWEIS | Die Verfügung enthält leider keine Informationen, inwieweit Sie den Einkünften Werbungskosten gegenüberstellen können. Insoweit muss man § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG bemühen. Dort steht, dass bei Sonstigen Einkünften auch Werbungskosten geltend gemacht werden können. In Frage kommen hier wohl Werbungskosten für Fahrten zu den Befragten (mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer) oder für Telefonate. Dadurch kann die 256-Euro-Grenze eventuell unterschritten werden, sodass die Aufwandsentschädigung doch steuerfrei bleibt. |