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  • · Fachbeitrag · Steuererklärung

    Aufwendungen für die eigene Pflege: So mindern sie die Steuerlast

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | In einer immer älter werdenden Gesellschaft stehen Pflegeleistungen auf der Tagesordnung. Müssen Sie selbst gepflegt werden, stellt sich die Frage, welche Kosten, die Sie selbst tragen müssen, Sie steuermindernd geltend machen können. SSP liefert Ihnen im folgenden Beitrag die Antwort und zeigt Ihnen, wie Sie in der Steuererklärung alles richtig eintragen. |

    Eigene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung

    Sind Sie gezwungen, Pflegeleistungen in Anspruch zu nehmen, können Sie die Aufwendungen nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen. Es ist unerheblich, um welche Pflegeleistung es sich konkret handelt. Begünstigt sind sowohl die Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft als auch die Inanspruchnahme von Pflegediensten, Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, die Kurzzeitpflege oder von nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten. Auch die Aufwendungen zur Unterbringung in einem Heim werden von § 33 EStG erfasst.

     

    Wichtig | Von § 33 EStG sind nur Aufwendungen für Pflege und Betreuung begünstigt. Beschäftigen Sie eine Kraft, die neben Pflegeleistungen auch andere Leistungen erbringt (z. B. kochen und putzen), sind die Pflegeleistungen von § 33 EStG und die übrigen Leistungen von § 35a EStG begünstigt.