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Beiträge zur Arbeitslosenversicherung: Keine Vorläufigkeit mehr
| Dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht in vollem Umfang als Sonderausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der entsprechende Vorläufigkeitsvermerk in Steuerbescheiden wird bald entfernt. Das hat Dr. Daniel Fehling, Pressesprecher im BMF, SSP Steuern sparen professionell mitgeteilt. |
Hintergrund | Im Kern geht es um die Frage, in welchem Umfang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung steuermindernd abziehbar sein müssen, weil das Arbeitslosengeld auch besteuert wird, nämlich über den Progressionsvorbehalt. Steuerbescheide ergehen bisher hinsichtlich des negativen Progressionsvorbehalts von Arbeitslosenbeiträgen vorläufig (BMF, Schreiben vom 07.02.2014), weil dazu eine Verfassungsbeschwerde anhängig war. Zusätzlich war beim BFH noch ein Musterprozess anhängig. Dort ging es um die Frage, ob es das verfassungsrechtliche Nettoprinzip gebietet, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung unbeschränkt als Sonderausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein müssen. Beides hat sich erledigt. Die Beschwerde (Az. 2 BvR 598/12) ist vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden. Das BFH-Verfahren (Az. X R 30/16) ist wegen Rücknahme der Revision abgeschlossen. Der Vorläufigkeitskatalog wird daher angepasst.