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Corona-Wirtschaftshilfen: Schlussabrechnungen müssen erst bis zum 30.09.2024 vorliegen
| Bund und Länder haben sich im Einklang mit den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung verständigt. Die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) müssen demnach nicht bis zum 31.03.2024 eingereicht werden; die Frist wurde vielmehr bis zum 30.09.2024 verlängert. |
Quelle: Pressemitteilung des BMK → https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2024/03/20240314-corona-wirtschaftshilfen.html
Quelle: ID 49967140