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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    Photovoltaikanlage: Gewinnerzielungsabsicht bekennen und so Verluste verrechnen

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Installieren Sie eine Photovoltaikanlage, bieten sich steuerlich zwei Gestaltungsmöglichkeiten: Entweder betreiben Sie die Anlage gewerblich, dann können Sie die Verluste mit anderen Einkünften verrechnen. Oder aber Sie machen die Anlage zu Ihrem Hobby, dann sind Sie von allen steuerlichen Pflichten befreit ‒ aber auch von etwaigen steuerlichen Vorteilen. SSP zeigt auf, wie Sie in beiden Fällen am besten vorgehen und was das Finanzamt jeweils von Ihnen verlangt. |

    Gewerbliche Einkünfte erfordern Gewinnerzielungsabsicht

    Schaffen Sie eine neue Photovoltaikanlage an, erzielen Sie in den ersten Jahren regelmäßig hohe Verluste. Diese resultieren z. B. aus der Geltendmachung der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG oder der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG. Auch zusätzlich installierte Batteriespeicher können zu höheren Kosten und damit zu einem Verlust führen.

     

    Von steuerlicher Relevanz sind die Einkünfte aus der Anlage nur, wenn Sie die Absicht haben, mit der Anlage einen Gewinn zu erzielen (§ 15 Abs. 2 S. 1 EStG). Erforderlich ist das Streben nach einer Betriebsvermögensmehrung in Form eines Totalgewinns. Davon müssen Sie auch das Finanzamt überzeugen und zwar mit einer Totalgewinnprognose für den Zeitraum von der Gründung bis zur Betriebsaufgabe (H 15.3 „Totalgewinn“ EStH). Ob Sie den Gewinn letztlich tatsächlich erwirtschaften, spielt keine Rolle (BFH, Urteil vom 25.06.1984, Az. GrS 4/82).