· Fachbeitrag · Steuerjahr 2024
Steueränderungen 2024: Der tabellarische Schnellüberblick
| Haushaltskrise, Kürzungen und Umschichtungen ‒ so eine Hängepartie wie zum Jahreswechsel 2023/2024 hat es um die Steueränderungen des Folgejahres lange nicht gegeben. Wie ist denn nun der Stand im aktuellen Gesetzgebungsverfahren? Was wurde bereits umgesetzt und was kommt noch? SSP verschafft Ihnen den Durchblick ‒ mit dem Schnellüberblick in Tabellenform. |
So ist der tabellarische Schnellüberblick aufgebaut
Die Änderungen, die zum Jahresbeginn 2024 in Kraft getreten sind, ergeben sich u. a. aus verschiedenen Gesetzesvorhaben, BMF-Schreiben und Verordnungen. Die Änderungen sind alphabetisch nach Stichworten geordnet und mit ihren jeweiligen Rechtsquellen versehen.
Änderungen 2024 von A bis Z ‒ das ist schon beschlossen
Nachfolgend finden Sie zunächst die seit 01.01.2024 geltenden Änderungen:
Schnellüberblick / Änderungen seit 01.01.2024 von A bis Z | |
Bereich | Auswirkung und Handlungsbedarf |
Ausgleichsabgabe
Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes, Abruf-Nr. 238816 |
|
Arbeitnehmer-Sparzulage
Zukunftsfinanzierungsgesetz, Abruf-Nr. 238763 |
|
Beitragsbemessungsgrenzen (BBG)
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024, Abruf-Nr. 238549 |
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2024“ auf ssp.iww.de → Abruf-Nr. 49853628 |
Beitragssätze
|
|
Betriebliche Altersversorgung
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024, Abruf-Nr. 238549 | Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen zum 01.01.2024 hat Auswirkung auf den bAV-Höchstbeitrag nach § 3 Nr. 63 EStG:
|
Bezugsgrößen
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024, Abruf-Nr. 238549 |
|
Dezemberhilfe
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, Abruf-Nr. 238734 | Die Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 wird gestrichen. |
Digitale Lohnschnittstelle (DLS)
|
|
Elterngeld
Haushaltsfinanzierungsgesetz, Abruf-Nr. 238817 |
|
Jahresarbeitsentgeltgrenzen
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024, Abruf-Nr. 238549 | Zum 01.01.2024 haben sich die Jahresarbeitsentgeltgrenzen geändert:
|
Kinderkrankengeld
§ 45 Abs. 2a SGB V
Pflegestudiumstärkungsgesetz, Abruf-Nr. 238764 |
|
Kranken-/Pflegeversicherung (private)
§ 52 Abs. 36 S. 3 und 4 EStG
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, Abruf-Nr. 238734 |
|
Künstlersozialabgabe
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024, Abruf-Nr. 238551 | Der Abgabesatz für die Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 2024 unverändert fünf Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2024“ → Abruf-Nr. 49853628 |
Lohnsteuer-Anmeldung
BMF, Schreiben vom 06.09.2023, Az. IV C 5 ‒ S 2533/19/10026 :004, Abruf-Nr. 237344 | Das BMF das Vordruckmuster für die Lohnsteuer-Anmeldung 2024 bekannt gemacht.
|
Lohnsteuerbescheinigung Muster 2024
§ 93c AO
BMF, Schreiben vom 08.09.2023, Az. IV C 5 - S 2533/19/10030 :005, Abruf-Nr. 237343 |
|
Mindestlohn (gesetzlicher)
Vierte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (MiLoV4), Abruf-Nr. 238765 | Auf Beschluss der Mindestlohnkommission steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 01.01.2024 von 12,00 Euro auf 12,41 Euro pro Stunde an. Die nächste Erhöhung erfolgt zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro. |
Mindestvergütung für Auszubildende
§ 17 BBiG
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung | Seit 01.01.2024 beträgt die Mindestvergütung für Auszubildende im ersten Lehrjahr 649 Euro. Bisher waren es 620 Euro.
|
Minijobs
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV | Der monatliche Höchstbetrag bei Minijobs ist auf 538,00 Euro gestiegen. Die Jahresgeringfügigkeitsgrenze liegt ab 01.01.2024 bei 6.456,00 Euro (= 12 x 538,00 Euro). |
Mitarbeiterbeteiligung
§ 3 Nr. 39 EStG § 19a EStG
Zukunftsfinanzierungsgesetz, Abruf-Nr. 238763 |
|
Reisekosten bei Dienstreisen und doppelter Haushaltsführung im Ausland
BMF, Schreiben vom 21.11.2023, Az. IV C 5 ‒ S 2353/19/10010 :005, Abruf-Nr. 238529 | Das BMF hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten bei Auslandsreisen veröffentlicht, die ein Arbeitgeber seinem dienstreisenden Arbeitnehmer seit 01.01.2024 steuerfrei auszahlen kann. |
Sachbezugswerte
14. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, Abruf-Nr. 238284
BMF, Schreiben vom 07.12.2023, Az. IV C 5 ‒ S 2334/19/10010-005, Abruf-Nr. 238767 | Seit dem 01.01.2024 gelten neue Sachbezugswerte.
|
Vorsorgepauschale
§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, Abruf-Nr. 238734 |
|
Zinsschranke
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, Abruf-Nr. 238734 |
|
Diese Änderungen sind noch "in der Pipeline"
Das Wachstumschancengesetz enthält noch einen Strauß weiterer Änderungen; diese sind allerdings im Dezember 2023 nicht mehr verabschiedet worden. Ein Überblick:
Schnellüberblick / Geplante Änderungen von A bis Z | |
Bereich | Auswirkung und Handlungsbedarf |
Altersentlastungsbetrag
§ 24a S. 5 EStG
Wachstumschancengesetz |
|
Berufskraftfahrer
Wachstumschancengesetz |
|
Beschränkte Steuerpflicht von Arbeitnehmern
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG
Wachstumschancengesetz | Um für die bestehende und für zukünftige entsprechende DBA-Regelungen das bestehende Hindernis des Fehlens einer umfassenden beschränkten Steuerpflicht zu beheben, soll § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG um einen Satz ergänzt werden: Die nichtselbstständige Arbeit gilt daher als im Inland ausgeübt oder verwertet, soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes DBA oder eine bilaterale Vereinbarung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist. Diese Regelung soll für Einkünfte nach dem 31.12.2023 gelten. |
Betriebsveranstaltungen
§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 EStG
Wachstumschancengesetz | Der Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG) soll von bisher 110 auf 150 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer steigen. |
Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
§ 7 Abs. 2 S. 1 EStG
Wachstumschancengesetz | Die degressive AfA bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden dürfen, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. |
Degressive Abschreibung für Wohngebäude
§ 7 Abs. 5a EStG
Wachstumschancengesetz | Die degressive AfA für Wohngebäude soll erfolgen können, wenn mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung soll die degressive AfA nur dann möglich sein, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird. |
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung
§ 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b GewStG
Wachstumschancengesetz | Bei der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen soll die Unschädlichkeitsgrenze von zehn Prozent auf 20 Prozent steigen. |
Erweiterter Verlustrücktrag
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG
Wachstumschancengesetz |
|
Erweiterter Verlustvortrag
§ 10d Abs.2 EStG
Wachstumschancengesetz |
|
Freibeträge
Wachstumschancengesetz |
|
Geringwertige Wirtschaftsgüter
§ 6 Abs. 2 EStG
Wachstumschancengesetz |
|
Geschenke
Wachstumschancengesetz |
|
Lohnsteuer-Jahresausgleich
§ 42b Abs. 2 S. 2 EStG
Wachstumschancengesetz |
|
Pflichtveranlagung
§ 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG
Wachstumschancengesetz |
|
Private E-Kfz-Nutzung
Wachstumschancengesetz |
Wichtig | Gleiches gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 S. 2, 3 und 5 EStG). |
Privates Veräußerungsgeschäft
§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG
Wachstumschancengesetz |
|
Rentenbesteuerung
§ 22 Nr. 1 S. 3 EStG
Wachstumschancengesetz | Ab 2023 soll der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert werden. Für die Kohorte 2023 würde der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 Prozent dann nur noch 82,5 Prozent betragen. |
Sammelposten
§ 6 Abs. 2a S. 1 und 2 EStG
Wachstumschancengesetz |
|
Sonderabschreibung
§ 7g Abs. 5 EStG
Wachstumschancengesetz |
|
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
§ 7b EStG
Wachstumschancengesetz |
|
Verpflegungsmehraufwand
§ 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 1 bis 3 EStG
Wachstumschancengesetz |
|
Versorgungsfreibetrag
§ 19 Abs. 2 S.3 EStG
Wachstumschancengesetz |
|
Vermietung und Verpachtung
Wachstumschancengesetz |
|