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  • · Fachbeitrag · Steuerjahr 2024

    Steueränderungen 2024: Der tabellarische Schnellüberblick

    | Haushaltskrise, Kürzungen und Umschichtungen ‒ so eine Hängepartie wie zum Jahreswechsel 2023/2024 hat es um die Steueränderungen des Folgejahres lange nicht gegeben. Wie ist denn nun der Stand im aktuellen Gesetzgebungsverfahren? Was wurde bereits umgesetzt und was kommt noch? SSP verschafft Ihnen den Durchblick ‒ mit dem Schnellüberblick in Tabellenform. |

    So ist der tabellarische Schnellüberblick aufgebaut

    Die Änderungen, die zum Jahresbeginn 2024 in Kraft getreten sind, ergeben sich u. a. aus verschiedenen Gesetzesvorhaben, BMF-Schreiben und Verordnungen. Die Änderungen sind alphabetisch nach Stichworten geordnet und mit ihren jeweiligen Rechtsquellen versehen.

    Änderungen 2024 von A bis Z ‒ das ist schon beschlossen

    Nachfolgend finden Sie zunächst die seit 01.01.2024 geltenden Änderungen:

     

    Schnellüberblick / Änderungen seit 01.01.2024 von A bis Z

    Bereich
    Auswirkung und Handlungsbedarf

    Ausgleichsabgabe

    • Abgabe steigt

     

    Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes, Abruf-Nr. 238816

    • Das neue „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes“ soll die Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbessern.
    • Ab 2024 gelten neue monatliche Abgaben für nicht besetzte Pflichtarbeitsplätze: Bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
      • von drei Prozent, aber weniger als der geltenden Pflichtzahl: 140 Euro pro Monat;
      • von zwei bis drei Prozent: 245 Euro pro Monat;
      • von weniger als zwei Prozent: 360 Euro.
    • Neue Stufe: Wenn gar keine schwerbehinderten Menschen beschäftigt werden: 720 Euro

    Arbeitnehmer-Sparzulage

    • Höhere Zulage

     

    Zukunftsfinanzierungsgesetz, Abruf-Nr. 238763

    • Das Zukunftsfinanzierungsgesetz hat die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 Euro für Ledige und 80.000 Euro für Verheiratete verdoppelt.

    Beitragsbemessungsgrenzen (BBG)

    • Höhere Werte

     

    Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024, Abruf-Nr. 238549

    • Zum 01.01.2024 haben sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung geändert:
      • Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (bundeseinheitlich): 5.175,00 Euro monatlich, 62.100,00 Euro jährlich
      • Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und Arbeitslosenversicherung (alte Bundesländer und Berlin-West): 7.550 Euro monatlich, 90.600 Euro jährlich
      • Beitragsbemessungsgrenze in der GRV und der Arbeitslosenversicherung (neue Bundesländer und Berlin-Ost): 7.450 Euro monatlich, 89.400 Euro jährlich

     

    Weiterführender Hinweis: Beitrag „Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2024“ auf ssp.iww.de → Abruf-Nr. 49853628

    Beitragssätze

    • Werte 2024

     

    • Zum 01.01.2024 haben sich die Beitragssätze in der Sozialversicherung geändert:
      • Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird zum 01.01.2024 nicht erhöht. Er verbleibt bei 14,6 Prozent.
      • Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt zum 01.01.2024 auf 1,7 Prozent.
      • Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt 3,40 Prozent.
      • Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bleibt bei 2,6 Prozent.
      • Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung verbleibt bei 18,6 Prozent.
      • Die Insolvenzgeldumlage beträgt ab 01.01.2024 0,06 Prozent.

    Betriebliche Altersversorgung

    • Höhere Werte

     

    Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024, Abruf-Nr. 238549

    Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen zum 01.01.2024 hat Auswirkung auf den bAV-Höchstbeitrag nach § 3 Nr. 63 EStG:

    • Damit ergibt sich für Beiträge für Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen und Pensionsfonds ein steuerfreier Höchstbetrag von 7.248 Euro (acht Prozent der BBG West in der gesetzlichen GRV),
    • beitragsfrei in der Sozialversicherung sind aber nur 3.624 Euro (vier Prozent der BBG West in GRV) begrenzt (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).

    Bezugsgrößen

    • Höhere Werte

     

    Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024, Abruf-Nr. 238549

    • 42.420 Euro jährlich (3.535 Euro monatlich) für die Kranken- und Pflegeversicherung für alle Bundesländer und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für die alten Bundesländer
    • 41.580 Euro jährlich (3.465 Euro monatlich) für die Renten- und Arbeitslosenversicherung für die neuen Bundesländer

    Dezemberhilfe

    • Keine Besteuerung

     

    §§ 123 bis 126 EStG

     

    Kreditzweitmarktförderungsgesetz, Abruf-Nr. 238734

    Die Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 wird gestrichen.

    Digitale Lohnschnittstelle (DLS)

     

    BZSt-Newsletter vom 08.11.2023

    • Die Digitale LohnSchnittstelle ist die Beschreibung einer Schnittstelle für den Export von Daten aus dem Lohnbuchhaltungssystem des Arbeitgebers für die Datenträgerüberlassung („Z3-Zugriff“) im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung.
    • Der Arbeitgeber hat dem Außenprüfer die Daten gemäß den Konventionen der DLS auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen.
    • Neue Version der DLS 2024.1 wurde auf der Homepage des BZSt veröffentlicht (www.iww.de/s10017):
      • Änderungen gegenüber der Version 2023.1 ergeben sich in den Datengruppen Arbeitnehmerstammdaten und Lohnkontendaten.
      • Die Änderungen sind in der Datei Datensatzbeschreibung_DLS_2024.1.xlsx in der Spalte „Änd. ggü. Vorjahr“ durch ein „n“ gekennzeichnet
      • Außerdem wurde der Fragen- und Antworten-Katalog zur DLS redaktionell überarbeitet und ergänzt

    Elterngeld

     

    Haushaltsfinanzierungsgesetz, Abruf-Nr. 238817

    • Für Paare, die ab dem 01.04.2024 Nachwuchs bekommen, sinkt die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld von 300.000 Euro auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen im Jahr. Für Alleinerziehende sinkt sie auf 150.00 Euro.
    • Ein Jahr später soll die Grenze dann bei 175.000 Euro liegen.

    Jahresarbeitsentgeltgrenzen

     

    Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024, Abruf-Nr. 238549

    Zum 01.01.2024 haben sich die Jahresarbeitsentgeltgrenzen geändert:

    • allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024: 69.300 Euro
    • besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024: 62.100 Euro

    Kinderkrankengeld

    • Erweiterter Anspruch

     

    § 45 Abs. 2a SGB V

     

    Pflegestudiumstärkungsgesetz, Abruf-Nr. 238764

    • Elternteile können in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 15 Kinderkrankengeldtage pro Kind beziehen, Alleinerziehende pro Kind 30 Kinderkrankengeldtage.
    • Die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil beträgt 35 Arbeitstage und für Alleinerziehende insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr.

    Kranken-/Pflegeversicherung (private)

    • Datenaustausch Verschiebung um zwei Jahre

     

    § 52 Abs. 36 S. 3 und 4 EStG

     

    Kreditzweitmarktförderungsgesetz, Abruf-Nr. 238734

    • Zum 01.01.2024 sollte ein Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern stattfinden. Hierfür hat die Pilotierung ab 01.01.2023 mit Echtdaten begonnen.
    • Es hat sich gezeigt, dass das erforderliche Verfahren zum elektronischen Datenaustausch sehr komplex ist. Der gesetzlich vorgesehene Starttermin 01.01.2024 verschiebt sich jetzt um zwei Jahre und umfasst damit den Zeitraum bis zum 01.01.2026.
    • Die bisher geltenden Regelungen sind bis zur Einführung des Datenaustauschs weiterhin anzuwenden.

    Künstlersozialabgabe

    • Abgabesatz 2024

     

    Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024, Abruf-Nr. 238551

    Der Abgabesatz für die Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 2024 unverändert fünf Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

     

    Weiterführender Hinweis: Beitrag „Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2024“ → Abruf-Nr. 49853628

    Lohnsteuer-Anmeldung

    • Muster 2024

     

    BMF, Schreiben vom 06.09.2023, Az. IV C 5 ‒ S 2533/19/10026 :004, Abruf-Nr. 237344

    Das BMF das Vordruckmuster für die Lohnsteuer-Anmeldung 2024 bekannt gemacht.

    • Ab 2024 ist für die unwiderrufliche Erklärung des Arbeitgebers nach § 19a Abs. 4a EStG eine neue Kennzahl 21 mit folgender Zeilenbeschreibung aufzunehmen: „Es wird im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen eine Haftungserklärung i. S. v. § 19a Abs. 4a S. 1 EStG abgegeben (falls ja, bitte eine „1“ eintragen).
    • Nach § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist in der Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben
      • Die Eintragungen für die Lohnsteuer des Vor- und Folgejahres sind ausschließlich für die Zuordnung der Lohnsteuer zu dem entsprechenden Kalenderjahr zu verwenden
      • In Korrekturfällen sind die jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungen zu ändern

    Lohnsteuerbescheinigung

    Muster 2024

     

     § 93c AO

     

    BMF, Schreiben vom 08.09.2023, Az. IV C 5 - S 2533/19/10030 :005, Abruf-Nr. 237343

    • Bis zum 29.02.2024 müssen Arbeitgeber die Lohnkonten 2023 abschließen und dem Finanzamt eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung (ELStB) übermitteln sowie dem Arbeitnehmer einen Ausdruck davon, der nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen ist, aushändigen oder elektronisch übermitteln.
    • Anfang September hat das BMF das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2024 bekannt gemacht. Die Vorgaben des BMF-Schreibens vom 09.09.2019 (Az. IV C 5 ‒ S 2378/19/10030 :001, Abruf-Nr. 211213) sind weiter zu beachten. Es gelten aber folgende Besonderheiten:
      • Ab dem Jahr 2023 darf die eTin nicht mehr verwendet werden. Statt dessen muss die Steuer-ID als Ordnungsmerkmal angegeben werden.
      • Die Sozialversicherungsbeiträge, die auf einen nicht besteuerten Vorteil nach § 19a EStG entfallen, sind unter Nr. 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen, da sie als Sonderausgaben abziehbar sind.
      • Ist ein Dritter gemäß § 38 Abs. 3a S. 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, hat er der zuständigen Finanzbehörde für jeden Mitarbeiter eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 S. 2 EStG).
      • Die Angabe des vom Arbeitgeber ausgezahlten Kindergeldes in Nr. 33 ist nicht mehr zulässig, da § 72 EStG zum 01.01.2024 aufgehoben wurde.

    Mindestlohn (gesetzlicher)

    • Stundenlohn 2024

     

    Vierte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (MiLoV4), Abruf-Nr. 238765

    Auf Beschluss der Mindestlohnkommission steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 01.01.2024 von 12,00 Euro auf 12,41 Euro pro Stunde an. Die nächste Erhöhung erfolgt zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro.

    Mindestvergütung für Auszubildende

    • Werte 2024

     

     § 17 BBiG

     

    Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

    Seit 01.01.2024 beträgt die Mindestvergütung für Auszubildende im ersten Lehrjahr 649 Euro. Bisher waren es 620 Euro.

    • Ab dem 01.01.2024 sind es 649 Euro.
    • Im zweiten Ausbildungsjahr steigt die Mindestvergütung dann um 18 Prozent. Das sind ab 01.01.2024 766 Euro (bis 31.12.2023: 731,60 Euro)
    • Im dritten Ausbildungsjahr steigt sie um 35 Prozent (ab 01.01.2024: 876,00 Euro, bis 31.12.2023: 837,00 Euro) und
    • im vierten Jahr um 40 Prozent (ab 01.01.2024: 909,00 Euro, bis 31.12.2023: 868,00 Euro).

    Minijobs

    • Höhere Jahresgeringfügigkeitsgrenze

     

     § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV

    Der monatliche Höchstbetrag bei Minijobs ist auf 538,00 Euro gestiegen. Die Jahresgeringfügigkeitsgrenze liegt ab 01.01.2024 bei 6.456,00 Euro (= 12 x 538,00 Euro).

    Mitarbeiterbeteiligung

     

     § 3 Nr. 39 EStG

     § 19a EStG

     

    Zukunftsfinanzierungsgesetz, Abruf-Nr. 238763

    • Der Gesetzgeber erleichtert Start-ups und kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt und verbessert den Rahmen für Mitarbeiterbeteiligungen.
    • Zu den einzelnen Maßnahmen gehört u. a., dass die Beteiligung von Arbeitnehmern am Eigenkapital ihres Arbeitgebers gefördert wird. Dazu wurde zum 01.01.2024 der Steuerfreibetrag in § 3 Nr. 39 EStG von 1.440 Euro auf 2.000 Euro erhöht.
    • Der Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung wurde ausgeweitet. Die Besteuerung kann bis zur Veräußerung der Anteile aufgeschoben werden, wenn der Arbeitgeber die Haftung für die anfallende Lohnsteuer übernimmt. Die Aufnahme von Eigenkapital wird ferner dadurch erleichtert, dass Unternehmen Mehrstimmrechtsaktien ausgeben dürfen. Kapitalerhöhungen werden auch dadurch einfacher, dass u. a. die Grenze beim vereinfachten Bezugsrechtsausschluss im Aktienrecht von bisher zehn Prozent des Grundkapitals auf 20 Prozent angehoben wird.

    Reisekosten bei Dienstreisen und doppelter Haushaltsführung im Ausland

    • Pauschalen

     

    BMF, Schreiben vom

    21.11.2023, Az. IV C 5 ‒ S 2353/19/10010 :005,

    Abruf-Nr. 238529

    Das BMF hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten bei Auslandsreisen veröffentlicht, die ein Arbeitgeber seinem dienstreisenden Arbeitnehmer seit 01.01.2024 steuerfrei auszahlen kann.

    Sachbezugswerte

    • Höhere Sachbezugswerte

     

    14. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, Abruf-Nr. 238284

     

    BMF, Schreiben vom 07.12.2023, Az. IV C 5 ‒ S 2334/19/10010-005, Abruf-Nr. 238767

    Seit dem 01.01.2024 gelten neue Sachbezugswerte.

    • Der Monatswert für die Unterkunft ist auf 278 Euro (2023: 265 Euro) gestiegen.
    • Für die Sachbezugswerte für Verpflegung gilt
      • der monatliche Gesamtwert von 313 Euro (2023: 288 Euro) bzw.
      • der Einzelwert für ein Frühstück von 2,17 Euro (2023: 2 Euro) und für ein Mittag- oder Abendessen von 4,13 Euro (2023: 3,80 Euro) ‒ der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung also 10,43 Euro.
    • Die Sachbezugswerte für Mietwohnungen unterscheiden sich von denen für Unterkünfte. Sie betragen:
      • 4,89 Euro (2023: 4,66 Euro) je Quadratmeter monatlich bzw.
      • 4,00 Euro (2023: 3,81 Euro) je Quadratmeter monatlich bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche).

    Vorsorgepauschale

    • Reduzierter Beitragssatz zur sozialen Pflegever-sicherung berücksichtigt

     

     § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG

     

    Kreditzweitmarktförderungsgesetz, Abruf-Nr. 238734

    • Über die Vorsorgepauschale (§ 39b Abs. 2 S. 5 EStG) werden im Lohnsteuerabzugsverfahren verschiedene Vorsorgeaufwendungen lohnsteuermindernd berücksichtigt. Bei Arbeitnehmern, die in der inländischen sozialen Pflegeversicherung versichert sind, wird hier auch ein Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung angesetzt (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG).
    • Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz wurde § 55 Abs. 3 SGB XI dahingehend ergänzt, dass sich der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung für jedes zu berücksichtigende Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten reduziert.
    • Als Folgeänderung wurde nun § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG an die Regelungen in § 55 Abs. 3 SGB XI angepasst. Damit wurde auch bei der Lohnsteuerberechnung die Reduzierung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt. Die Änderungen sind am 01.01.2024 in Kraft getreten und sind über § 52 Abs. 1 EStG erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2023 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2023 zufließen. Der Beitragsabschlag für zu berücksichtigende Kinder kann damit bei der Aufstellung des geänderten Programmablaufplans für die maschinelle Lohnsteuerberechnung für 2024 berücksichtigt werden.

    Zinsschranke

    • Anpassung an EU-Verordnung

     

    Kreditzweitmarktförderungsgesetz, Abruf-Nr. 238734

    • Die Zinsabzugsbeschränkung nach § 4h EStG und § 8a KStG wird an die Vorgaben der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie angepasst.
    • Die Folgen:
      • Der Zinsbegriff wird angepasst
      • Die bisherige Konzernbezogenheit bei der Zinsschranke bei der Stand-alone-Klausel einerseits und dem EK-Escape andererseits wird aufgegeben.
     

     

    Diese Änderungen sind noch "in der Pipeline"

    Das Wachstumschancengesetz enthält noch einen Strauß weiterer Änderungen; diese sind allerdings im Dezember 2023 nicht mehr verabschiedet worden. Ein Überblick:

     

    Schnellüberblick / Geplante Änderungen von A bis Z

    Bereich
    Auswirkung und Handlungsbedarf

    Altersentlastungsbetrag

    • Prozentsatz

     

     § 24a S. 5 EStG

     

    Wachstumschancengesetz

    • Der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils soll beim Altersentlastungsbetrag nachvollzogen werden.
    • Mit der Anpassung soll ab dem Jahr 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern von 0,4 Prozentpunkten verringert werden. Der Höchstbetrag soll ab dem Jahr 2023 um jährlich 19 Euro anstatt bisher 38 Euro sinken.

    Berufskraftfahrer

    • Höherer Pauschbetrag

     

    Wachstumschancengesetz

    • Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, soll von acht Euro auf neun Euro angehoben werden.

    Beschränkte Steuerpflicht von Arbeitnehmern

    • Fiktion

     

     § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG

     

    Wachstumschancengesetz

    Um für die bestehende und für zukünftige entsprechende DBA-Regelungen das bestehende Hindernis des Fehlens einer umfassenden beschränkten Steuerpflicht zu beheben, soll § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG um einen Satz ergänzt werden: Die nichtselbstständige Arbeit gilt daher als im Inland ausgeübt oder verwertet, soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes DBA oder eine bilaterale Vereinbarung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist. Diese Regelung soll für Einkünfte nach dem 31.12.2023 gelten.

    Betriebsveranstaltungen

    • Erhöhung Freibetrag

     

     § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 EStG

     

    Wachstumschancengesetz

    Der Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG) soll von bisher 110 auf 150 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer steigen.

    Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

    • Befristete Wiedereinführung

     

     § 7 Abs. 2 S. 1 EStG

     

    Wachstumschancengesetz

    Die degressive AfA bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden dürfen, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.

    Degressive Abschreibung für Wohngebäude

    • Befristete Wiedereinführung

     

     § 7 Abs. 5a EStG

     

    Wachstumschancengesetz

    Die degressive AfA für Wohngebäude soll erfolgen können, wenn mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung soll die degressive AfA nur dann möglich sein, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung

    • Erhöhung Unschädlichkeitsgrenze

     

     § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b GewStG

     

    Wachstumschancengesetz

    Bei der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen soll die Unschädlichkeitsgrenze von zehn Prozent auf 20 Prozent steigen.

    Erweiterter Verlustrücktrag

    • Verlängerung und Erhöhung Betragsgrenzen

     

     § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG

     

    Wachstumschancengesetz

    • Der mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz auf zwei Jahre erweiterte Verlustrücktrag soll um ein weiteres Jahr auf drei Jahre ausgedehnt werden.
    • Zudem sollen die ab dem VZ 2020 auf zehn Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro (Ehegatten) angehobenen Betragsgrenzen ab dem VZ 2026 auf fünf Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (Ehegatten) gesenkt werden.
    •  

    Erweiterter Verlustvortrag

    • Anhebung Prozentgrenze

     

     § 10d Abs.2 EStG

     

    Wachstumschancengesetz

    • Nach geltendem Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von einer Mio. Euro bzw. zwei Mio. Euro (Ehegatten) der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag übersteigt, ist der Verlustvortrag auf 60 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahrs beschränkt.
    • Für die VZ 2024 bis 2027 soll der Verlustvortrag auf 75 Prozent beschränkt werden.
    • Ab dem VZ 2028 soll die Prozentgrenze von 60 Prozent wieder angewandt werden.

    Freibeträge

    • Erhöhung

     

    Wachstumschancengesetz

    • Zum 01.01.2024 sollen der steuerliche Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag steigen.
    • Erstmalig seit der Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags soll die Freigrenze angehoben werden.

    Geringwertige Wirtschaftsgüter

    • Erhöhung Abzugsbetrag

     

     § 6 Abs. 2 EStG

     

    Wachstumschancengesetz

    • Bisher können die Anschaffungs- und Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter sofort vollständig abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 800 Euro betragen. Dieser Wert soll in Zukunft bei 1.000 Euro liegen.

    Geschenke

    • Erhöhung Freibetrag

     

    Wachstumschancengesetz

    • Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn bisher nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Geschenke insgesamt 35 Euro nicht übersteigen.
    • Der Betrag soll auf 50 Euro angehoben werden.

    Lohnsteuer-Jahresausgleich

    • Sonderregelung hinfällig

     

     § 42b Abs. 2 S. 2 EStG

     

    Wachstumschancengesetz

    • § 42b Abs. 2 S. 2 EStG war eine Sonderregelung beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber für tarifermäßigt zu besteuernde sonstige Bezüge.
    • Mit dem geplanten Aufheben der Regelungen zur Berechnung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn in § 39b Abs. 3 EStG hat die Regelung in § 42b Abs. 2 S. 2 EStG künftig keine Bedeutung mehr und soll ebenfalls aufgehoben werden.

    Pflichtveranlagung

    • Regelung aufgehoben

     

     § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG

     

    Wachstumschancengesetz

    • § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG regelt bisher die Pflichtveranlagung u. a. für Fälle, in denen bei Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 EStG nach § 39b Abs. 3 S. 9 EStG ermittelt wurde.
    • Mit dem Aufheben der Regelungen zur Berechnung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn in § 39b Abs. 3 EStG hat dieser Pflichtveranlagungstatbestand keine Bedeutung mehr und soll ebenfalls aufgehoben werden.

    Private E-Kfz-Nutzung

    • Erhöhung Höchstbetrag

     

    Wachstumschancengesetz

    • Bei der Ermittlung der privaten Nutzung eines betrieblichen, rein elektronischen Kfz darf für die Ein-Prozent-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG) und für die Fahrtenbuchmethode (§6 Abs. 1 Nr. 4 nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) bzw. der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen angesetzt werden.
    • Das gilt bislang nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kfz nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Dieser bestehende Höchstbetrag soll auf 70.000 Euro angehoben werden.
    • Die Erhöhung soll für E-Kfz gelten, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.

     

    Wichtig | Gleiches gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 S. 2, 3 und 5 EStG).

    Privates Veräußerungsgeschäft

    • Anhebung Freigrenze

     

     § 23 Abs. 3 S. 5 EStG

     

    Wachstumschancengesetz

    • Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 Euro beträgt (Freigrenze).
    • Diese Freigrenze soll auf 1.000 Euro erhöht werden.

    Rentenbesteuerung

    • Reduzierung Prozentsatz

     

     § 22 Nr. 1 S. 3 EStG

     

    Wachstumschancengesetz

    Ab 2023 soll der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert werden. Für die Kohorte 2023 würde der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 Prozent dann nur noch 82,5 Prozent betragen.

    Sammelposten

    • Anhebung Betragsgrenze und Verkürzung Auflösungsdauer

     

    § 6 Abs. 2a S. 1 und 2 EStG

     

    Wachstumschancengesetz

    • Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann derzeit ein Sammelposten gebildet werden, wenn die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 Euro aber nicht 1.000 Euro übersteigen.
    • Nun soll die Anhebung der Betragsgrenze auf 5.000 Euro erfolgen.
    • Zudem soll die Auflösungsdauer von fünf auf drei Jahre verringert werden.

    Sonderabschreibung

    • Erhöhung Betrag

     

     § 7g Abs. 5 EStG

     

    Wachstumschancengesetz

    • Die Sonderabschreibung beträgt bisher bis zu 20 Prozent der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten.
    • Künftig sollen bis zu 50 Prozent der Investitionskosten abgeschrieben werden können.

    Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

    • Verlängerung Zeitraum und Hochstufung Betrag

     

     § 7b EStG

     

    Wachstumschancengesetz

    • Für den Mietwohnungsneubau sollen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können. U. a. dann, wenn durch Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden.
    • Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sollen in diesen Fällen 5.200 Euro je Quadratmeter nicht übersteigen dürfen.
    • Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen soll maximal 4.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche betragen dürfen.

    Verpflegungsmehraufwand

    • Anhebung der Pauschalen

     

    § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 1 bis 3 EStG

     

    Wachstumschancengesetz

    • Die inländischen Verpflegungspauschalen sollen zum 01.01.2024 angehoben werden:
      • Für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, sollen 32 Euro statt 28 Euro gelten.
      • Für den An- oder Abreisetag sollen es jeweils 16 Euro statt bisher 14 Euro sein, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet.
      • 16 Euro statt bisher 14 Euro sollen für jeden Kalendertag gelten, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

    Versorgungsfreibetrag

    • Prozentwert

     

     § 19 Abs. 2 S.3 EStG

     

    Wachstumschancengesetz

    • Nach § 19 Abs. 2 EStG bleibt von Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) steuerfrei.
    • Beginnend mit dem Jahr 2023 soll der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrags nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert werden. Der Höchstbetrag soll rückwirkend ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich neun Euro sinken. Dies soll ab 2023 gelten, für den Lohnsteuerabzug erst ab 2024.

    Vermietung und Verpachtung

    • Einführung Freigrenze

     

    Wachstumschancengesetz

    • Es soll eine Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung geschaffen werden. Diese soll 1.000 Euro betragen.
    • Sofern die Ausgaben die mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen übersteigen, können die Einnahmen auf Antrag (im Rahmen der Einkommensteuererklärung) als steuerpflichtig behandelt werden.
     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2024 | Seite 1 | ID 49827294