· Fachbeitrag · Steuerklassenwahl
Elterngeld: Steuerklasse rechtzeitig wählen
| Um es beiden Elternteilen zu ermöglichen, von Geburt an eine enge Bindung zum Kind herzustellen, hat der Gesetzgeber das Elterngeld geschaffen. Da es sich bei Arbeitnehmern am Nettogehalt orientiert, hängt viel von der Wahl der Steuerklasse ab. Eine Entscheidung des BSG lehrt, dass Sie da viel falsch machen können. |
Die Grundsätze zum Elterngeld
Das Eltenrgeld ist im „Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit“ (BEEG) geregelt. Es beträgt 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens (ab 1.240 Euro Nettoeinkommen: 65 Prozent), das der betreuende Elternteil in den zwölf Monaten vor der Geburt erhalten hat, höchstens jedoch 1.800 Euro pro Monat. Günstigste Variante ‒ wegen der geringsten Lohnsteuerabzüge ‒ ist deshalb grundsätzlich die Steuerklasse III.
Zu späte Wahl der Steuerklasse als Elterngeldfalle
Nach dem Gesetz (§ 2c BEEG) wird das Nettogehalt normalerweise auf Basis der Steuerklasse ermittelt, die im letzten Lohnabrechnungszeitraum gegolten hat (§ 2 Abs. 3 S. 1 BEEG). Eine Ausnahme gilt, wenn der Arbeitnehmer in dem Jahreszeitraum die Steuerklasse gewechselt hat. Dann stellt die letzte Steuerklasse die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum möglicherweise verzerrt dar. In dem Fall gilt dann die Steuerklasse, die in der „überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat“. Sprich: Mindestens in sieben Monaten.
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