· Fachbeitrag · Terminübersichten
Steuern und Sozialabgaben: Termine 2021
| Clevere Steuerzahler nutzen für die Zahlung ihrer Steuern die dreitägige Schonfrist. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen geht das nicht. Diese müssen am drittletzten Bankarbeitstag bezahlt sein. Mit der folgenden Übersicht haben Sie alle Steuer- und Sozialabgabentermine für 2021 im Griff. |
Sozialversicherungsbeiträge ‒ Nachweise und Zahlung
Die Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Beschäftigungsmonats zahlen (= Fälligkeit ‒ § 23 Abs. 1 SGB IV). An diesem Tag muss Ihre Zahlung bei der Einzugsstelle eingehen. Die Beitragsnachweise (= Nachweis - § 28f Abs. 3 SGB IV) müssen mit Beginn (0:00 Uhr) des zweiten Arbeitstags vor Fälligkeit bei der Einzugsstelle vorliegen. D. h.: Die Nachweise müssen am Tag davor bis spätestens 24:00 Uhr elektronisch übermittelt sein.
Wichtig | In der folgenden Tabelle wird deshalb unter „Nachweis“ unterschieden zwischen „Übersendung“ (= letztmöglicher Tag, an dem die Nachweise bis 24:00 Uhr elektronisch übermittelt werden können) und „Vorliegen“ (= der Tag, an dem die Nachweise um 0:00 Uhr vorliegen müssen).
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