· Fachbeitrag · Trinkgelder
So ziehen sich Trinkgeldzahler und „-empfänger“ steuerlich optimal aus der Affaire
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| In der Gastronomie aber auch in anderen (meist bargeldintensiven) Branchen stehen Trinkgelder auf der Tagesordnung. Doch wann sind sie steuerfrei und wann steuerpflichtig? Wann fallen Umsatzsteuer und Sozialabgaben an? Und wann kann der Trinkgeldgeber seine Zahlungen steuermindernd abziehen? SSP beantwortet nachfolgend alle Fragen. |
Trinkgelder an den Unternehmer ‒ steuerpflichtig
Zunächst die schlechte Nachricht: Wird Ihnen als Unternehmer ein Trinkgeld zugewandt, dann müssen Sie das immer versteuern. Unabhängig davon, ob der Kunde Ihnen das Trinkgeld freiwillig zahlt oder nicht. Sie müssen das Trinkgeld in der Gewinnermittlung aufzeichnen. Es erhöht Ihren Gewinn.
Machen Sie deshalb glaubhafte Aufzeichnungen über erhaltene Trinkgelder. Auch der Finanzverwaltung ist bekannt, in welchen Branchen regelmäßig Trinkgelder gezahlt werden. Buchen Sie lediglich die regulären Preise und beschäftigen Sie kein Personal, ergibt sich automatisch Konfliktpotenzial im Rahmen von Betriebsprüfungen. Die Folge sind meist Hinzuschätzungen von (Trinkgeld-)Erlösen; auch der Tatbestand der Steuerhinterziehung kann erfüllt sein.
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