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  • · Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt


    Änderung des Steuerbescheids nach § 129 AO: BMF nimmt Stellung


    | Stellen Sie beim Ausfüllen der Steuererklärung für 2012 fest, dass der Steuerbescheid 2011 einen Fehler zu Ihren Ungunsten enthält, ist trotz Ablauf der Einspruchsfrist möglicherweise noch eine Änderung aufgrund offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO denkbar. Unter welchen Voraussetzungen selbst Ihre eigenen Fehler zum Fehler des Finanzamts umqualifiziert werden können, steht in einem aktuellen BMF-Schreiben vom 31. Januar 2013 (Az. IV A 3 - S 0062/08/10007-15 ; Abruf-Nr. 130696 ). |

    PRAXISHINWEIS | Übermitteln Sie Ihre Steuererklärung per ELSTER, müssen Sie kaum noch Belege beifügen. Das Finanzamt wird Ihre Zahlendreher oder Übertragungsfehler dadurch nicht mehr erkennen. Eine Berichtigung nach § 129 AO scheidet dann aus. Sie können Ihr Glück zur Bescheidberichtigung aber auch mit einem Antrag auf Änderung des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO versuchen. So sieht es zumindest der neue Anwendungserlass aus dem BMF vor.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 3 | ID 38623550

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