· Nachricht · Umgang mit dem Finanzamt
Arbeitszimmer: Steuerfahnder darf nicht unangekündigt prüfen
| Die unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flankenschutzprüfer zur Überprüfung der Angaben zu einem häuslichen Arbeitszimmer ist rechtswidrig, wenn der Steuerzahler bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt. Das hat der BFH klargestellt. |
Im konkreten Fall hatte eine selbstständige Unternehmensberaterin erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht. Auf Nachfrage des Finanzamts hatte sie eine Skizze der Wohnung eingereicht, die der Sachbearbeiter aber für klärungsbedürftig hielt. Er bat den Flankenschutzprüfer um Besichtigung der Wohnung. Dieser erschien unangekündigt an der Wohnungstür, wies sich als Steuerfahnder aus und betrat unter Hinweis auf die Überprüfung im Besteuerungsverfahren die Wohnung. Die Unternehmerin hatte der Besichtigung nicht widersprochen.
Der BFH entschied, dass die Besichtigung rechtswidrig war. Zur Überprüfung der Angaben zum häuslichen Arbeitszimmers im Besteuerungsverfahren ist angesichts des in Art. 13 Abs. 1 GG verbürgten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung eine Besichtigung in der Wohnung eines mitwirkungsbereiten Steuerzahlers erst dann erforderlich, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte oder andere Beweismittel (z. B. Fotografien) nicht mehr sachgerecht aufgeklärt werden können. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerzahler ‒ wie im konkreten Fall ‒ der Besichtigung zugestimmt hat und deshalb ein schwerer Grundrechtseingriff nicht vorliegt. Die Maßnahme war auch deshalb rechtswidrig, weil sie von einem Steuerfahnder und nicht von einem Mitarbeiter der Veranlagungsstelle durchgeführt worden war. Denn das persönliche Ansehen des Steuerzahlers kann dadurch gefährdet werden, dass zufällig anwesende Dritte (z. B. Besucher oder Nachbarn) glauben, bei ihm werde strafrechtlich ermittelt (BFH, Urteil vom 12.07.2022, Az. VIII R 8/19, Abruf-Nr. 231502).