· Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt
BFH erlaubt Zusammenveranlagung nach erfolgter Einzelveranlagung
| Beantragen Eheleute, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorliegen, trotzdem die Einzelveranlagung, können sie sich unter bestimmten Umständen später noch entscheiden, sich zusammen veranlagen zu lassen. Das hat der BFH für die Gesetzeslage bis einschließlich 2012 entschieden. Lernen Sie das Urteil kennen und erfahren Sie, wann nach neuem Recht ein Wechsel der Veranlagungsart möglich ist. |
Der Fall vor dem BFH
Im konkreten Fall hatte der Ehemann eine Steuererklärung für 2008 eingereicht und darin die getrennte Veranlagung beantragt. 2012 wurde der Einkommensteuerbescheid des Ehemanns wegen einer Mitteilung über Einkünfte geändert. Gegen diesen Bescheid legte er Einspruch ein und beantragte die Zusammenveranlagung. Dem Antrag fügte er den Einkommensteuerbescheid 2008 seiner Frau bei. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.
Dagegen klagte der Mann mit Erfolg. Der BFH entschied, dass der Antrag auf Zusammenveranlagung wirksam gestellt worden war (BFH, Urteil vom 14.06.2018, Az. III R 20/17, Abruf-Nr. 205113). Da jedoch nicht ganz klar war, ob die Voraussetzungen für den Wechsel der Veranlagungsart vorlagen, wurde der Streitfall wieder an das FG zurückgegeben.
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