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  • · Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

    Neue Rechtsprechung lässt hoffen: Jetzt gegen verfassungswidrige Säumniszuschläge vorgehen

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Versäumen Sie die Zahlungsfrist beim Finanzamt, werden Sie dafür hart bestraft. Es droht nicht nur die Zwangsvollstreckung, sondern das Finanzamt fordert auch für jeden angefangenen Monat der verspäteten Zahlung einen Säumniszuschlag von einem Prozent der rückständigen Steuer ‒ also zwölf Prozent pro Jahr! Angesichts der verfassungswidrigen Höhe der Verzinsung nach §§ 233a, 238 AO mit 0,5 Prozent pro Monat stellt sich die Frage, ob Sie gegen diese Strafforderung vorgehen können und sollen. SSP zeigt Ihnen anhand der jüngsten BFH-Rechtsprechung, wie das geht. |

    Säumniszuschläge bei verspäteter Zahlung

    Setzt das Finanzamt Ihnen gegenüber Steuern durch Steuerbescheid fest, oder haben Sie eine Steueranmeldung beim Finanzamt abgegeben, ergibt sich dadurch auch die gesetzlich festgelegte Zahlungsfrist. Innerhalb dieser Frist müssen Sie die Steuer begleichen ‒ spätestens bis zum letzten Tag. Lassen Sie die Frist verstreichen, wird für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags fällig (§ 240 Abs. 1 S. 1 AO). Abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Der Säumniszuschlag bezieht sich dabei auf jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum gesondert, sodass bei mehreren rückständigen Steuern eine mehrfache Abrundung erfolgt.

     

    • Beispiel

    Gegen Max ist mit Bescheid vom 04.01.2022 eine ESt-Nachzahlung von 3.145 Euro festgesetzt worden. Max überweist die Nachzahlung am 11.02.2022.

     

    Lösung: Der Bescheid gilt gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO als am 07.01.2022 bekannt gegeben. Die einmonatige Zahlungsfrist (§ 220 Abs. 1 AO i. V. m. § 36 Abs. 4 S. 1 EStG) läuft bis zum 07.02.2022. Da Max die Nachzahlung erst am 11.02.2022 leistet, entstehen für einen angefangenen Monat Säumniszuschläge. Diese betragen ein Prozent von 3.100 Euro (3.145 Euro abgerundet auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag) und damit 31 Euro. Diese muss Max zusätzlich entrichten.