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  • · Nachricht · Umgang mit dem Finanzamt

    Rentenbesteuerung: BMF äußert sich zu vorläufiger Steuerfestsetzung

    | Bund und Länder haben eine vorläufige Steuerfestsetzung wegen der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Renten beschlossen. Die Finanzbehörden werden angewiesen, den Vorläufigkeitsvermerk ab sofort im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten allen Steuerbescheiden ab 2005 beizufügen, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst wird. Genaueres steht im BMF-Schreiben vom 30.08.2021. |

     

    Wichtig sind folgende ‒ relativierende ‒ Aussagen des BMF: „ Eine mögliche Zuvielbelastung von Alterseinkünften muss nach der Rechtsprechung des BFH vom Steuerpflichtigen belegt werden (ständige Rechtsprechung des BFH, s. BFH, Urteil vom 21.06.2016, Az. X R 44/14, Abruf-Nr. 189657, BFH/NV S. 1791 und BFH, Urteil vom 19.05.2021, Az. X R 20/19, Abruf-Nr. 222652). Eine Überprüfung von Amts wegen durch die Finanzämter ohne Mitwirkung der betroffenen Steuerpflichtigen ist nicht möglich. Daher ist in Steuerbescheiden, die den Vorläufigkeitsvermerk enthalten, zusätzlich folgender Hinweis aufzunehmen: „Wichtiger Hinweis: Sollte nach einer künftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs dieser Steuerbescheid Ihrer Auffassung nach hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu Ihren Gunsten zu ändern sein, benötige ich weitere Unterlagen von Ihnen. Von Amts wegen kann ich Ihren Steuerbescheid nicht ändern, weil mir nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • BMF, Schreiben vom 30.08.2021, Az. IV A 3 ‒ S 0338/19/10006 :001, Abruf-Nr. 224418
    Quelle: ID 47612413