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  • · Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

    Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge: Wenn der BFH sich uneins ist ...

    von Dipl.-Volkswirt Günter Göbel, Würzburg

    | Versäumen Sie die Zahlungsfrist beim Finanzamt, werden Sie dafür hart bestraft. Es droht nicht nur die Zwangsvollstreckung, das Finanzamt fordert auch für jeden angefangenen Monat der verspäteten Zahlung einen Säumniszuschlag von einem Prozent der rückständigen Steuer ‒ also zwölf Prozent pro Jahr! Angesichts der verfassungswidrigen Höhe der Verzinsung nach §§ 233a, 238 AO mit 0,5 Prozent pro Monat stellt sich die Frage, ob Sie gegen diese Strafforderung vorgehen können. Die Sache ist leider etwas diffus. Denn selbst die BFH-Richter sind sich uneins. |

    Das steckt hinter den Säumniszuschlägen

    Setzt das Finanzamt Ihnen gegenüber Steuern durch Steuerbescheid fest, oder haben Sie eine Steueranmeldung beim Finanzamt abgegeben, ergibt sich dadurch auch die gesetzlich festgelegte Zahlungsfrist. Innerhalb dieser Frist müssen Sie die Steuer begleichen ‒ spätestens bis zum letzten Tag. Lassen Sie die Frist verstreichen, wird für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags fällig (§ 240 Abs. 1 S. 1 AO). Abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Der Säumniszuschlag bezieht sich dabei auf jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum gesondert, sodass bei mehreren rückständigen Steuern eine mehrfache Abrundung erfolgt.

    So funktioniert der Einspruch gegen Säumniszuschläge

    Sind Sie mit der Höhe der Säumniszuschläge nicht einverstanden, können Sie dagegen vorgehen. Wichtig zu wissen: Während Sie gegen einen Einkommensteuerbescheid z. B. nach §§ 347 ff. AO Einspruch einlegen können, funktioniert dies bei Säumniszuschlägen nicht. Denn diese entstehen kraft Gesetzes bei Verwirklichung des Tatbestands und sind bereits mit ihrer Entstehung fällig (§ 220 Abs. 2 S. 1 AO).