Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: So nutzen Sie § 126 AO bei verpasster Einspruchsfrist

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | In der Praxis geschieht es tagtäglich: Die Einspruchsfrist ist nicht eingehalten worden und einige Zeit später stellt sich heraus, dass besser doch Einspruch hätte eingelegt werden sollen. Dieses verfahrensrechtliche Dilemma lässt sich durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lösen. Zwar hat die Vorschrift hohe Hürden, aber durch den in der Praxis oft unbekannten § 126 Abs. 3 AO lassen sich diese manchmal denkbar einfach nehmen. Daher zeigt SSP, unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt die lukrative Wiedereinsetzung gewährt. |

    Das Problem mit der Einspruchsfrist

    Wurde ein Verwaltungsakt (z. B. ein Einkommensteuerbescheid) ordnungsgemäß bekannt gegeben (§§ 122, 124 AO), dann beginnt mit der Bekanntgabe die Einspruchsfrist zu laufen. Diese beträgt gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 AO exakt einen Monat und endet immer an einem Werktag. Mit anderen Worten: Ist der letzte Tag der Einspruchsfrist ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, verschiebt sich das Ende der Einspruchsfrist auf den nächsten darauf folgenden Werktag (§ 108 Abs. 3 AO bzw. § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 193 BGB).

     

    • Beispiel 1

    Ein Verwaltungsakt ist am 15.05.2024 bekannt gegeben worden.

     

    Lösung: Die Einspruchsfrist endet grundsätzlich mit Ablauf des 15.06.2024. Da es sich bei dem 15.06.2024 um einen Samstag handelt, verschiebt sich das Fristende auf den 17.06.2024. Damit kann sich der Steuerzahler bis zum 17.06.2024 um 23:59 Uhr Zeit lassen, um gegen den Verwaltungsakt durch einen Einspruch vorzugehen.

            

    Lehrvideos

    Ausgewiesene Steuerexperten machen Sie alle 14 Tage mit einem aktuellen steuerlichen Thema vertraut.

    Mehr Videos