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  • 21.06.2024 · Nachricht · Unterhaltsleistungen

    Abzug von Unterhaltsleistungen als agB: BFH bestätigt in zweipoligem Urteil Vermögensgrenzwert von 15.500 Euro

    | Muss der Grenzbetrag in § 33a EStG in Höhe von 15.500 Euro, bis zu dem Vermögen des Unterhaltsempfängers als „gering“ gilt, angepasst werden, weil er seit 1975 nicht verändert worden ist? Der BFH hat das zumindest für das Streitjahr 2019 verneint. Er hat in der bipolaren Entscheidung aber auch erfreuliche Aussagen für Unterhaltsleistende getroffen. |

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