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  • 01.04.2016 · Fachbeitrag · Unterhaltsleistungen

    Erwerbsobliegenheit: Über-55-jährige müssen nicht umziehen

    | Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland sind nur dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG abziehbar, wenn die Angehörigen ihrer Erwerbsobliegenheit nachgekommen sind; sprich, wenn sie sich um Arbeit bemüht haben. Von Über-55-jährigen darf man aber nicht verlangen, dass sie ihren Wohnort wechseln, um die Chancen auf einen Arbeitsplatz zu verbessern. Das entschied das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 21.7.2015, Az. 8 K 3609/13, Abruf-Nr. 146543 ). |