· Fachbeitrag · Urteil des Monats
Erststudium und -ausbildung: BFH hält Versagung des Werbungskostenabzugs für verfassungswidrig
| Das ist doch einmal eine gute Nachricht für die Steuerbürger: Der BFH hält die gesetzliche Regelung, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nur Sonderausgaben aber keine Werbungskosten sind, für verfassungswidrig. Er hat deshalb das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgerufen zu klären, ob § 9 Abs. 6 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Aktenzeichen der anhängigen BVerfG-Verfahren liegen auch schon vor. |
Das unterscheidet Werbungskosten von Sonderausgaben
Aufwendungen im Rahmen einer Erstausbildung bzw. eines Erststudiums erkennt das Finanzamt nach bisheriger Rechtslage nur als Sonderausgaben an, beschränkt auf 6.000 Euro pro Jahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Das Problem dabei: Sonderausgaben wirken sich steuerlich nicht aus, wenn der Student oder Auszubildende keine Einkünfte erzielt.
In den vom BFH entschiedenen Fällen wollten Studenten und Auszubildende für Aufwendungen beim Erststudium oder bei der Erstausbildung aber den Abzug vorweggenommener Werbungskosten durchsetzen. Der Vorteil: Vorweggenommene Werbungskosten bleiben einem selbst dann erhalten, wenn man keine Einkünfte erzielt. Das Finanzamt hält die Werbungskosten in einem Verlustfeststellungsbescheid fest und verrechnet diese in Jahren, in denen erstmals Einkünfte erzielt werden (Verlustvortrag - § 10d Abs. 2 EStG).
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