· Fachbeitrag · Verluste
Verlustabzug oder Liebhaberei: So prüft die Finanzverwaltung die Einkunftserzielungsabsicht
| Wer Verluste aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit geltend macht, muss wissen, dass das Finanzamt hier sehr genau hinschaut. Eine finanzamtsinterne Verfügung zeigt, wie die Beamten prüfen, ob eine Einkunftserzielungsabsicht besteht. Ziehen Sie daraus die richtigen Lehren und stellen Sie sicher, dass Ihnen der Verlustabzug nicht wegen des Vorwurfs der Liebhaberei verwehrt wird. |
Was heißt Liebhaberei?
Verluste können steuerlich nur dann anerkannt und mit anderen Einkünften steuersparend verrechnet werden, wenn die selbstständige bzw. gewerbliche Tätigkeit mit der Absicht ausgeübt wird, positive Einkünfte bzw. Vermögensmehrungen zu erzielen. Wird dagegen nur ein Hobby ausgeübt, fehlt die Einkunftserzielungsabsicht. Es handelt sich um Liebhaberei.
Beweisanzeichen für eine Liebhaberei
Folgende Beweisanzeichen sind für die Sachbearbeiter und Prüfer des Finanzamts ein Grund, um die Verluste steuerlich nicht anzuerkennen:
Gegenstand der Betätigung
Bei Tätigkeiten, die typischerweise auch im Bereich der Freizeitgestaltung angesiedelt sein können, kann schon eine längere Verlustperiode als fehlende Gewinnerzielungsabsicht ausgelegt werden. Im Visier stehen dabei insbesondere folgende Aktivitäten:
Tanzen | Musizieren | Zeichnen |
Dienstleistungen im EDV-Bereich | Fotografieren | Bau von Schiffs- und Auto-Modellen |
Reaktion des Steuerzahlers auf Verluste
Ein wesentliches Indiz für eine fehlende Einkunftserzielungsabsicht ist, wenn der Steuerzahler auf eine längere Verlustperiode nicht angemessen reagiert:
Für Einkunftserzielungsabsicht spricht | Für Liebhaberei spricht |
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Wesensart der Tätigkeit
Auch Struktur und Art der Tätigkeit deuten oftmals darauf hin, dass es unmöglich ist, nachhaltig positive Einkünfte zu erzielen. Liebhaberei wird insbesondere für folgende Tätigkeiten unterstellt:
- Schriftsteller, deren Werke nur einen kleinen Käuferkreis ansprechen.
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die erkennbar als Hobby bewirtschaftet werden (zum Beispiel Pferdezucht mit nur wenigen Zuchttieren).
- Nebenberuflich ausgeübter Weinhandel ohne Vertriebswege und Kunden.
Betriebswirtschaftliche Führung
Gegen eine Einkunftserzielungsabsicht kann auch sprechen, dass die Tätigkeit betriebswirtschaftlich nicht geeignet ist, einen Totalgewinn zu erzielen. Das ist wahrscheinlich, wenn folgende Kriterien anzutreffen sind:
- Keine oder nur geringe Werbung
- Kleiner Kundenkreis
- Zu hohe Fixkosten
- Überhöhte Investitionen
- Fehlende betriebswirtschaftliche Kalkulation oder Ergebnisprognose
So werden nebenberufliche Tätigkeiten geprüft
Wird eine freiberufliche oder gewerbliche Betätigung nebenberuflich ausgeübt, sollen die Finanzämter wie folgt vorgehen, wenn Verluste erklärt werden:
Anlaufverluste werden anerkannt
In den ersten zwei Jahren sind Anlaufverluste zu akzeptieren. Grund: Diese Anlaufverluste entstehen auch Selbstständigen im Hauptberuf, um in der jeweiligen Branche Fuß zu fassen.
Nähere Überprüfungen im dritten Verlustjahr
Wurden zwei Jahre Anlaufverluste erzielt, prüft das Finanzamt anhand einer Prognose, ob in absehbarer Zeit ein Totalgewinn erzielt werden kann (also ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben vom ersten Tag an). Bestehen Zweifel, erlässt das Finanzamt den Steuerbescheid hinsichtlich der Einkunftserzielungsabsicht nach § 165 AO vorläufig.
Ernste Probleme im sechsten Verlustjahr
Werden im sechsten Jahr immer noch Verluste erzielt, deutet viel auf Liebhaberei hin. Der Steuerzahler muss nun darlegen, was er unternommen hat, um endlich auf schwarze Zahlen zu kommen. Kann er keine Aktivitäten gegen die Verlusterzielung nachweisen, kann das Finanzamt die Verluste für die Jahre, in denen Steuerbescheide nach § 165 AO vorläufig erlassen wurden, streichen. Steuernachzahlungen plus Nachzahlungszinsen sind die Folge.
Aus und Vorbei im Verlustjahr Nummer Acht
Hat ein Steuerzahler acht Jahre lang Verluste gemacht oder in dieser Zeit noch keinen Totalgewinn erzielt, gibt es kein Pardon mehr. Der Verlust ist wegen fehlender Einkunftserzielungsabsicht für die Jahre rückwirkend zu streichen, in denen der Steuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk enthielt.