· Fachbeitrag · Vermietung
Beim Abzug nachträglicher Schuldzinsen hartnäckig bleiben
| Verkaufen Sie eine bisher vermietete Immobilie und es verbleibt nach Abzug des Verkaufserlöses noch ein Restdarlehen übrig, sind die Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Diese erfreuliche BFH-Rechtsprechung ( BFH, Urteil vom 20.6.2012, Az. IX R 67/10 ; Abruf-Nr. 122762 - WISO 10/2012, Seite 15 ) wollen die Finanzämter bisher nicht anwenden. Muss man sich damit zufrieden geben? |
Unsere Antwort | Nein. Betroffene sollten auf jeden Fall Einspruch einlegen, wenn der Erlös aus dem Immobilienverkauf nicht ausreichte, bestehende Darlehensschulden abzulösen. Die OFD Münster hat nämlich signalisiert, dass das BFH-Urteil in Kürze zusammen mit einem BMF-Schreiben veröffentlicht wird. Auf Antrag wird Ihnen sofort Aussetzung der Vollziehung gewährt (OFD Münster, Kurzinfo ESt Nr. 28 vom 19.12.2012; Abruf-Nr. 130886).