· Fachbeitrag · Wachstumschancengesetz
Versteuerung von E-Dienstwägen und E-Firmenwägen: BLP-Grenze steigt auf 70.000 Euro
| Die Elektromobilität fördert der Staat auch mithilfe steuerlicher Privilegien. Ein Privileg ist der Ansatz des geviertelten Bruttolistenpreises (BLP) für die Besteuerung der Privatnutzung von E-Dienstwagen oder E-Firmenwagen. Um den gestiegenen Neuwagenpreis gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber die BLP-Grenze von 60.000 Euro auf 70.000 Euro angehoben. Mit den Details macht Sie SSP vertraut. |
So ist ein privat genutztes E-Fahrzeug zu versteuern
Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung oder nutzt ein Unternehmer einen Firmenwagen auch privat, ist die Privatnutzung des Fahrzeugs zu versteuern. Maßgebend ist pro Monat ein Prozent des BLP im Zeitpunkt der Erstzulassung. Wird das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. erster Betriebsstätte genutzt, sind zusätzlich Sachbezüge (Arbeitnehmer) bzw. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (Unternehmer) mit 0,03 Prozent des BLP je Entfernungskilometer und Monat zu erfassen.
Um die Elektromobilität zu fördern, wird bei der Anschaffung eines E-Fahrzeugs nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2031 der BLP nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG nur zu einem Viertel angesetzt, wenn
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