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  • 27.03.2013 · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Abzug von Arbeitszimmerkosten bei mehreren Tätigkeiten

    | Wer nachweisen kann, dass das häusliche Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, kann die Kosten für diesen Raum voll als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen. Kompliziert wird es, wenn man mehreren Tätigkeiten nachgeht. Dann ist der volle Kostenabzug nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz nur zu gewähren, wenn das häusliche Arbeitszimmer für jede der Tätigkeiten den Tätigkeitsmittelpunkt bildet. |

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