· Nachricht · Werbungskosten
Arbeitsloser studiert Teilzeit an Fern-Uni: BFH bestätigt Fahrtkostenabzug als Reisekosten
| Ein Studium in Teilzeit ist auch während der Arbeitslosigkeit nicht zwangsläufig ein Vollzeitstudium ‒ und damit die Bildungseinrichtung auch nicht die erste Tätigkeitsstätte. In der Folge sind die Fahrtkosten nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt. Das hat der BFH entschieden und sich damit dem FG Niedersachsen angeschlossen. |
Um diesen Fall ging es vor dem BFH
Im konkreten Fall ging der Steuerzahler keiner Erwerbstätigkeit nach, absolvierte aber ein Studium in Teilzeit an einer Fern-Universität. In seiner Steuererklärung machte er Aufwendungen für Fahrtkosten zwischen Wohnort und Fern-Uni in Höhe von knapp 5.000 Euro als Werbungskosten geltend. Die Berechnung hatte er nach Reisekostengrundsätzen vorgenommen, also mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer. Das wollte das Finanzamt nicht gelten lassen. Es war der Auffassung, dass es sich bei der Fern-Uni um die erste Tätigkeitsstätte handelte.
Die Entscheidung und Begründung durch den BFH
Der BFH entschied jetzt zugunsten des Studenten und begründet das wie folgt (BFH, Urteil vom 24.10.2024, Az. VI R 7/22, Abruf-Nr. 246106):
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