· Fachbeitrag · Werbungskosten
Arbeitszimmer im Keller: So ermitteln Sie die abziehbaren Raumkosten
| Nutzt ein Arbeitnehmer, ein Rentner oder ein Selbstständiger ein im Keller gelegenes Arbeitszimmer, gelten dafür die Abzugsregeln für häusliche Arbeitszimmer. Das hat der BFH Anfang 2014 entschieden ( BFH, Urteil vom 30.1.2014, Az. VI B 125/13, Abruf-Nr. 144046 ). Jetzt haben die BFH-Richter nachgelegt und die Spielregeln veröffentlicht, wie Sie die als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbaren Raumkosten ermitteln. Das hängt davon ab, ob der Kellerraum als Haupt- oder Nebenraum einzustufen ist. |
Ist das Zimmer im Keller ein Haupt- oder ein Nebenraum?
Bei der Ermittlung der anteiligen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer im Keller ist entscheidend, ob es sich bei dem Kellerraum um einen Haupt- oder einen Nebenraum handelt (BFH, Urteil vom 11.11.2014, Az. VIII R 3/12, Abruf-Nr. 175134):
Arbeitszimmer im Kellerraum ist Hauptraum
Gilt das Arbeitszimmer im Keller als Hauptraum, werden die anteiligen Arbeitszimmerkosten berechnet, indem das Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung einschließlich des Arbeitszimmers ermittelt wird. Ein „Hauptraum“ ist ein Raum, in dem man sich dauernd aufenthalten kann; der mit Bodenbelag, Heizung und Mobiliar ausgestattet ist.
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