· Fachbeitrag · Werbungskosten
Arbeitszimmer in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Wer kann was abziehen?
| Auch wenn nur ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft das Arbeitszimmer in der gemeinsam angemieteten Wohnung nutzt, kann er den vollen Werbungskostenabzug geltend machen, sofern er entsprechende Aufwendungen getragen hat. Das hat das FG Düsseldorf entschieden. |
Der Fall beim FG Düsseldorf
Im konkreten Fall ging es um einen Vertriebsleiter, der nichtselbstständig tätig war. Zum 01.01.2018 hatte er zusammen mit seiner Lebenspartnerin ein Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken angemietet. Das Objekt hat eine Wohnfläche von 150 qm. Darin befinden sich u. a. zwei 15 qm große Zimmer, von denen jeder der Partner eines als Arbeitszimmer nutzt.
Vertriebler macht Arbeitszimmerkosten voll geltend
In seiner Einkommensteuererklärung 2018 machte der Vertriebler Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 2.661 Euro als Werbungskosten geltend. Es handelt sich hierbei um zehn Prozent (15 qm von 150 qm) der auf das Haus entfallenden Kosten (Miete 24.000 Euro, Nebenkosten 1.800 Euro, Strom 624,83 Euro, Hausratversicherung 182,40 Euro).
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