· Fachbeitrag · Werbungskosten
Arbeitszimmer und Home-Office-Pauschale: Die Änderungen zum 01.01.2023 sind gravierend
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer bzw. dem Home-Office ist spätestens seit dem Beginn der Corona-Pandemie in vielen Branchen nicht mehr wegzudenken. Dass sich daran auch künftig nichts ändern wird, hat auch der Gesetzgeber erkannt. Er hat deshalb sowohl die steuerlichen Spielregeln für den Abzug der Aufwendungen fürs häusliche Arbeitszimmer als auch die für die Home-Office-Pauschale erheblich modifiziert. SSP stellt Ihnen die Neuerungen im Detail vor. |
Häusliches Arbeitszimmer: Das gilt bis 2022
Bisher müssen Unternehmer beim Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG drei Fallgestaltungen unterscheiden. Über § 9 Abs. 5 S. 1 EStG gelten die Regelungen für Arbeitnehmer entsprechend. Zudem lassen sie sich über § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG auch bei den Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung anwenden:
- 1. Grundsatz: Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig.
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