· Fachbeitrag · Werbungskosten
Außerhäusliches Arbeitszimmer: Vermeiden Sie eine unnötige Beschränkung beim Kostenabzug
| Haben Sie neben Ihrem Arbeitsplatz im Betrieb ein häusliches Arbeitszimmer, können Sie dessen Kosten nicht als Werbungskosten abziehen. Anders sieht es aus, wenn Sie ein außerhäusliches Arbeitszimmer mieten oder kaufen. Eine Entscheidung des BFH lehrt aber, dass Sie selbst dabei vor einer Abzugsbeschränkung nicht gefeit sind. Ziehen Sie daraus für Ihr außerhäusliches Arbeitszimmer die richtigen Schlüsse. |
Die Intention des außerhäuslichen Arbeitszimmers
Viele Arbeitnehmer arbeiten auch noch nach Feierabend zu Hause und nutzen dafür ein häusliches Arbeitszimmer. Dessen Kosten können sie nicht steuermindernd geltend machen, wenn sie einen anderen Arbeitsplatz haben (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG). Diese Abzugsbeschränkung können Sie umgehen, wenn Sie ein außerhäusliches Arbeitszimmer nutzen. Hier müssen Sie aber eine Steuerfalle kennen, die der BFH soeben bestätigt hat.
Steuerfalle: Das außerhäusliche Arbeitszimmer im Miteigentum
Im konkreten Fall hatte sich ein Arbeitnehmer mit seiner Ehefrau eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus gekauft. In einem anderen Stockwerk kaufte sich das Ehepaar noch eine kleine Wohnung (Miteigentumsanteil jeweils 50 Prozent). Es diente fortan als Arbeitszimmer des Ehemanns. Die Kosten wurden von den Ehegatten jeweils zur Hälfte getragen.
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