· Fachbeitrag · Werbungskosten
BFH eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten zur „Zweitausbildung“
| Die Frage, ob Ausbildungs- oder Studiumskosten als Sonderausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind, hat durch eine BFH-Entscheidung eine entscheidende Wendung bekommen. Der BFH hat nämlich zwischen den Zeilen Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt, um den meist günstigeren Werbungskostenabzug zu erreichen. Ziehen Sie ab sofort alle Register. |
Die aktuelle Gesetzeslage
Aufwendungen für eine Erstausbildung oder ein Erststudium sind derzeit nur in Höhe von maximal 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Dieser Steuervorteil verpufft, wenn der Auszubildende bzw. Student keine eigenen Einkünfte hat.
Besser wäre es, wenn es sich bei den Ausgaben im Zusammenhang mit einer Erstausbildung bzw. mit einem Erststudium um Werbungskosten handeln würde (§ 9 EStG). Denn diese können als Verlustvortrag geltend gemacht und in späteren Jahren mit Einkünften steuersparend verrechnet werden.
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