· Fachbeitrag · Werbungskosten
BFH muss entscheiden: Kann die Bildungseinrichtung wirklich eine erste Tätigkeitsstätte sein?
| Absolvieren Sie eine berufliche Vollzeitfortbildung, mutiert die Bildungseinrichtung zur ersten Tätigkeitsstätte. Sie können z. B. Fahrtkosten nur über die Entfernungspauschale abrechnen. Ob es damit aber wirklich seine Richtigkeit hat, muss der BFH entscheiden. Wahren Sie deshalb Ihre Chance auf einen höheren Werbungskostenabzug. |
Die Neuregelung zur ersten Tätigkeitsstätte seit 01.01.2014
Im Kern geht es um einen Passus, der mit der Reisekostenreform 2014 ins Gesetz aufgenommen wurde. Dessen Inhalt: Bei einer Bildungsmaßnahme, die außerhalb eines Dienstverhältnisses in Vollzeit ausgeübt wird, wird die Bildungseinrichtung zu ersten Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 S. 8 EStG).
FG Nürnberg bestätigt arbeitnehmerunfreundliche Neuregelung
Diese Regelung benachteiligt Arbeitnehmer, die ein Arbeitsverhältnis beendet haben und sich anschließend auf eigene Kosten in Vollzeit fortbilden. Sie ist aber nach Auffassung der FG Nürnberg unantastbar. In dem Fall hatte ein Arbeitsloser einen 3-monatigen Vollzeitlehrgang zum Schweißer absolviert (FG Nürnberg, Urteil vom 09.05.2018, Az. 5 K 167/17, Abruf-Nr. 202940).
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