· Fachbeitrag · Werbungskosten
BMF veröffentlicht neue Umzugskostenpauschalen für die Jahre 2016 und 2017
| Zieht ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, darf er neben den Speditionskosten noch eine Umzugskostenpauschale als Werbungskosten abziehen. Das BMF hat jetzt die Pauschalen für Umzüge im Jahr 2016 und 2017 veröffentlicht. |
Das neue BMF-Schreiben
Maßgeblich für die Pauschale ist der Familienstand am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Die Umzugskostenpauschale erhöht sich um 50 Prozent, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht. Die Finanzverwaltung lässt - in Abhängigkeit vom Umzugstermin - folgende Pauschalen zum Werbungskostenabzug zu (BMF, Schreiben vom 18.10.2016, Az. IV C 5 - S 2353/16/10005, Abruf-Nr. 189461):
Beendigung des Umzugs | ab 01.03.2015 | ab 01.03.2016 | ab 01.02.2017 |
Pauschale für Ledige | 730 Euro | 746 Euro | 764 Euro |
Pauschale bei Zusammenveranlagung | 1.460 Euro | 1.493 Euro | 1.528 Euro |
Pauschale für mitumziehende Personen | 322 Euro | 329 Euro | 337 Euro |
Umzugsbedingte Unterrichtskosten | 1.841 Euro | 1.882 Euro | 1.926 Euro |
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