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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    BMF veröffentlicht neue Umzugskostenpauschalen für die Jahre 2016 und 2017

    | Zieht ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, darf er neben den Speditionskosten noch eine Umzugskostenpauschale als Werbungskosten abziehen. Das BMF hat jetzt die Pauschalen für Umzüge im Jahr 2016 und 2017 veröffentlicht. |

     

    Das neue BMF-Schreiben

    Maßgeblich für die Pauschale ist der Familienstand am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Die Umzugskostenpauschale erhöht sich um 50 Prozent, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht. Die Finanzverwaltung lässt - in Abhängigkeit vom Umzugstermin - folgende Pauschalen zum Werbungskostenabzug zu (BMF, Schreiben vom 18.10.2016, Az. IV C 5 - S 2353/16/10005, Abruf-Nr. 189461):

     

    Beendigung des Umzugs

    ab 01.03.2015

    ab 01.03.2016

    ab 01.02.2017

    Pauschale für Ledige

    730 Euro

    746 Euro

    764 Euro

    Pauschale bei Zusammenveranlagung

    1.460 Euro

    1.493 Euro

    1.528 Euro

    Pauschale für mitumziehende Personen

    322 Euro

    329 Euro

    337 Euro

    Umzugsbedingte Unterrichtskosten

    1.841 Euro

    1.882 Euro

    1.926 Euro