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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Doppelte Haushaltsführung: Auch weiter Weg kann „Wohnen am Beschäftigungsort“ bedeuten

    | Die Frage, was im Rahmen der doppelten Haushaltsführung noch als „Wohnen am Beschäftigungsort“ gilt, führt immer öfter zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Finanzämtern. Eine Entscheidung des FG Münster könnte das ändern. Arbeitnehmer haben ab sofort die besseren Karten. |

     

    Zweitwohnung darf von Arbeitsort weiter weg sein als die Hauptwohnung

    Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass ein Arbeitnehmer außerhalb des Orts, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

     

    Nach Auffassung des FG Münster kann das Kriterium „Wohnen am Beschäftigungsort“ auch dann erfüllt sein, wenn die Entfernung zwischen Zweitwohnung und Beschäftigungsort größer ist als die Entfernung zwischen Zweitwohnung und Familienwohnsitz. Es kommt nur darauf an, dass

    • die tägliche Fahrtzeit vom Familienwohnsitz zum Beschäftigungsort unzumutbar lang ist und

     

    Ihre Argumentation in Sachen „Wohnen am Beschäftigungsort“

    Mit den folgenden Argumenten und Angaben überzeugen Sie das Finanzamt vom „Wohnen am Beschäftigungsort“ und somit vom Werbungskostenabzug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung:

     

    • Geben Sie an, wie weit die Entfernung von der Zweitwohnung zum Beschäftigungsort und von der Zweitwohnung zum Familienwohnsitz ist.
    • Ermitteln Sie anhand eines Routenplaners, wie lange Sie vom Familienwohnsitz und von der Zweitwohnung zum Beschäftigungsort benötigen.
    • Ist die Fahrzeit von der Zweitwohnung kürzer, verweisen Sie auf das aktuelle Urteil des FG Münster und auf das BFH-Urteil (vom 19.4.2012, Az. VI R 59/11; Abruf-Nr. 122144). Selbst wenn die Entfernung zwischen Zweitwohnung und Familienwohnsitz kürzer ist als die Entfernung zwischen Zweitwohnung und Beschäftigungsort, kann das Finanzamt in diesem Fall nicht einfach unterstellen, die Anmietung der Zweitwohnung sei wegen der Nähe zum Familienwohnsitz privat veranlasst.
    • Gibt es andere berufliche Gründe für die Anmietung der Zweitwohnung an einem bestimmten Ort, dann geben Sie diese an.

     

    Wichtig | Das Münsteraner Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Revision beim BFH eingelegt. Das Verfahren trägt das Az. VI R 59/13.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 12 | ID 42313186