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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Doppelte Haushaltsführung: ErfolgreicheArgumente gegen das negative BFH-Urteil

    | Das Finanzamt darf eine doppelte Haushaltsführung allein deshalb versagen, weil sich sowohl der Haushalt, an dem sich Ihre Lebensinteressen befinden, als auch die Zweitwohnung am Beschäftigungsort befindet. Das gilt insbesondere, wenn Sie innerhalb von rund einer Stunde vom Haupthaushalt zum Arbeitsplatz kommen. Das hat der BFH entschieden. Lassen Sie sich davon aber nicht ins Bockshorn jagen. SSP nennt Ihnen die Argumente, mit denen Sie die BFH-Entscheidung aushebeln können. |

    Die Grundsätze zur doppelten Haushaltsführung

    Eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Orts seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (BMF, Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 ‒ S 2353/14/10002, Abruf-Nr. 143138). Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort mit Zweitwohnung müssen also auseinanderfallen.

    Das neue BFH-Urteil

    In dem aktuellen Fall musste sich der BFH jetzt damit auseinandersetzen, wann Ort des eigenen Haushalts und Beschäftigungsort auseinanderfallen. Ergebnis: Die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung liegen nicht vor, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz (= erste Tätigkeitsstätte) von Ihrer Hauptwohnung in zumutbarer Weise täglich erreichen können. Zumutbar ist es für den BFH, wenn die einfache Fahrt gut eine Stunde dauert. Dann befindet sich die Hauptwohnung auch am Beschäftigungsort (BFH, Urteil vom 16.11.2017, Az. VI R 31/16, Abruf-Nr. 199089).