· Fachbeitrag · Werbungskosten
Doppelter Haushalt: Auch Kosten für Garage oder Stellplatz fallen nicht unter 1.000-Euro-Grenze
von Dipl.-Vw. Günter Göbel, Würzburg
| Seit dem 01.01.2014 dürfen Sie bei einer doppelten Haushaltsführung für Unterkunftskosten nur noch maximal 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten ansetzen. Zu diesen Unterkunftskosten rechnen weder Kosten für Einrichtung und Hausrat noch für Garage oder Stellplatz. Erstere Aussage stammt vom BFH, letztere vom FG Saarland. All diese Kosten sind zusätzlich bei der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig. |
Die 1.000-Euro-Grenze bei den Kosten der Unterkunft
Seit 2014 ist bei einer doppelten Haushaltsführung der Werbungskostenabzug für Kosten der Unterkunft einer in Deutschland belegenen Zweitwohnung auf 1.000 Euro im Monat begrenzt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG). Im maßgeblichen Schreiben hat das BMF sehr fiskalisch und willkürlich festgelegt, dass auch die Abschreibung für notwendige Einrichtungsgegenstände in die Unterkunftskosten einzubeziehen ist (BMF, Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 ‒S 2353/14/10002, Abruf-Nr. 143138, Rz. 104).
BMF-Auslegung geht der Rechtsprechung zu weit
Diese Auslegung geht sowohl dem BFH als auch dem FG Saarland zu weit. Unterkunftskosten sind für beide Gerichte nur Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Zweitwohnung anfallen.
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