· Fachbeitrag · Werbungskosten
Erststudium: So wehren Sie sich gegen das Gesetz zur Versagung des Werbungskostenabzugs
| Der Gesetzgeber will die steuerzahlerfreundlichen BFH-Urteile zum Abzug der Kosten eines Erststudiums oder einer Erstausbildung als vorweggenommene Werbungskosten nicht anwenden. Das steht im EU-Beitreibungsrichtliniengesetz, das derzeit die letzten parlamentarischen Hürden durchläuft. Unser Rat lautet: Lassen Sie sich davon nicht ins Bockshorn jagen, sondern wahren Sie Ihre Rechte. |
Der steuerliche Hintergrund
Kosten eines Erststudiums oder einer Erstausbildung sind dann als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar, wenn die Aufwendungen mit dem künftigen Beruf in einem hinreichend konkreten Zusammenhang stehen. Diese sensationellen Entscheidungen hatte der BFH im Sommer 2011 gefällt (unter anderem Urteil vom 28.7.2011, Az: VI R 38/10; Abruf-Nr. 112824 - WISO, 9/2011, Seite 7).
Finanzminister will BFH-Urteile per Gesetz aushebeln
Eigentlich hatte man seitdem auf ein BMF-Schreiben gewartet, in dem das Finanzministerium erklärt, wie es die Urteile in der Praxis umzusetzen gedenkt. Doch dazu kam es nicht. Das BMF schwingt eine härtere Keule, nämlich die Nichtanwendung der Urteile per Gesetz.
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