· Fachbeitrag · Werbungskosten
Es steht und fällt mit den Aufzeichnungen: So sparen Arbeitnehmer mit Carsharing Steuern
| Millionen von Steuerbürgern nutzen schon Carsharing. Die Praxis lehrt, dass viele davon Steuersparpotenzial verschenken. Weil sie nicht wissen, wie die Aufzeichnungen aussehen müssen, damit das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen akzeptiert. Erfahren Sie deshalb, was Sie veranlassen müssen, um beim Carsharing auch Steuern zu sparen. |
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Sind Sie als Arbeitnehmer Mitglied bei einem Anbieter von Carsharing und nutzen Sie das geliehene Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, können Sie für diese Fahrten die Entfernungspauschale von 0,30 Euro/km als Werbungskosten geltend machen. Die Entfernungspauschale kann auch über 4.500 Euro liegen, weil Sie das eigene oder ein überlassenes Fahrzeug nutzen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG).
Wichtig | Liegen die tatsächlichen Kosten fürs Carsharing über der Entfernungspauschale, die auf die Carsharing-Fahrten entfällt, können Sie trotzdem nur die Entfernungspauschale ansetzen. Das liegt daran, dass es sich bei dem geliehenen Fahrzeug um kein öffentliches Verkehrsmittel handelt.
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