· Fachbeitrag · Werbungskosten
Gemischt veranlasste Aufwendungen: In diesen Fällen können Sie sie geltend machen (Teil 2)
| Aufwendungen für die Lebensführung, die aus Ihrer gesellschaftlichen Stellung resultieren, sind selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie dazu dienen, Ihren Beruf zu fördern. So steht es in § 12 Nr. 1 S. 2 EStG . Die Finanzverwaltung hat daraus ein allgemeines Abzugsverbot abgeleitet, bis der BFH eingeschritten ist. Seitdem gilt: Aufwendungen sind anteilig abzugsfähig, wenn sie nicht nur untergeordnet beruflich (mit-)veranlasst sind. SSP stellt Ihnen im zweiten Teil des „Werbungskosten A bis Z“ neue Praxisfälle vor, bei denen Ihr Abzugsbegehren erfolgreich ist. |
Von J wie Jubiläen bis L wie Lebenshaltungskosten
In der Ausgabe 10/2019 (Seite 7) hat SSP die Abzugsfälle „Arbeitszimmer“, „Fachliteratur“ und „Führerschein“ durchdekliniert. Nachfolgend finden Sie Rechtsprechung und Argumentationshilfen für die Abzugstatbestände „Jubiläen und Feiern“, „Kleidung“, „Krankheitskosten“ und „Lebenshaltungskosten“.
Wichtig | Der jeweilige Urteilsspruch bedeutet nicht automatisch, dass der Fall bei Ihnen genauso ausgehen würde. Es soll für Sie in erster Linie eine Orientierungshilfe darstellen, wie Finanzverwaltung und Finanzgerichte denken. Im Saldo kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an. Je besser Sie die berufliche Veranlassung einer Ausgabe belegen umso größer ist die Chance auf den Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug.
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