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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Häusliches Arbeitszimmer: Fünf wichtige Urteile

    | Man sollte meinen, zur steuerlichen Behandlung des häuslichen Arbeitszimmers sei alles ausgefochten. Weit gefehlt. Allein in den letzten Wochen sind fünf interessante Urteile veröffentlicht worden. Dabei ging es um das Arbeitszimmer bei Hochschullehrern, bei Richtern, bei Rentnern und Pensionären mit Nebeneinkünften sowie bei Schauspielern. |

    Arbeitszimmer für Hochschullehrer

    Hochschullehrer haben in der Uni ein Büro. Für sie greift deshalb die Ausnahmeregelung „kein anderer Arbeitsplatz“ nicht. Folglich ist auch kein Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von bis zu 1.250 Euro möglich.

     

    Ein Professor ging deshalb weiter. Vor dem BFH forderte er den vollen Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer mit dem Argument, es bilde den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit, weil er dort Vorlesungen vorbereite und Klausuren korrigiere. Der BFH lehnte das ab. Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Hochschullehrers ist der Hörsaal (BFH, Urteil vom 27.10.2011, Az. VI R 71/10; Abruf-Nr. 120292).

    W Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung des FG Niedersachsen Revision beim ) eingelegt. Er muss nun prüfen, ob Einkünfte, denen keinerlei aktive Tätigkeit zugrunde liegt, bei der Ermittlung des Mittelpunkts einbezogen werden müssen.

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