· Fachbeitrag · Werbungskosten
Kosten des Zweitstudiums und der Verlustvortrag: Gestaltungsüberlegungen für Studenten
| Viele Studenten haben beim Finanzamt durchgeboxt, dass Kosten eines Zweitstudiums rückwirkend als Werbungskosten anerkannt und im Wege des Verlustvortrags steuerlich „gesichert“ werden. Leider verpuffen solche Verluste teilweise, wenn der Ex-Student im Erstjahr nach dem Abschluss zu niedrige Einkünfte erzielt. SSP erläutert deshalb die Systematik des Verlustvortrags und stellt Gestaltungsmöglichkeiten vor, wie Sie per Verlustvortrag trotzdem möglichst viel Steuern sparen. |
Grundsätze zur Verlustverrechnung
Für die Feststellung von steuerlichen Verlusten für die Vergangenheit gelten folgende Spielregeln (§ 10d Abs. 4 S. 4 EStG):
- 1. Bestandskraft: Wurde für ein Steuerjahr eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt, und ist der Steuerbescheid bereits bestandkräftig, können bisher nicht geltend gemachte Ausgaben nachträglich auch nicht mehr im Rahmen einer Verlustfeststellung berücksichtigt werden.
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