· Fachbeitrag · Werbungskosten
Kostentragung nicht erforderlich: BFH erleichtert Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung
| Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann einen eigenen Haushalt auch jemand unterhalten, der die Mittel dazu von einem Dritten erhält. Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, wird regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen sein. Mit diesen beiden Leitsätzen hat der BFH Arbeitnehmern neue Chancen eröffnet, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung steuermindernd geltend zu machen. |
Wohnung im Elternhaus als eigener Hausstand
Hausstand ist der Erst- oder Haupthaushalt, den der Steuerzahler in einer Wohnung innehat. Ob ein eigener Hausstand vorliegt, kann nur unter Berücksichtigung der Einrichtung, der Ausstattung und der Größe der Wohnung entschieden werden.
Neben der Wohnung sind aber auch die persönlichen Lebensumstände, Alter und Personenstand des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 28.3.2012, Az. VI R 87/10; Abruf-Nr. 121582).
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