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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Neuer Musterprozess zu Erst-Ausbildungskosten

    | Lehnt das Finanzamt die Festsetzung eines Verlustes für die Kosten im Zusammenhang mit einer Erstausbildung oder einem Erststudium ab, können Sie sich an einen neuen Musterprozess anhängen und so Ihre Rechte ohne eigene Kosten wahren. |

     

    HINTERGRUND | Der Gesetzgeber hat im EU-Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz klargestellt, dass für die Kosten einer Erstausbildung oder eines Erststudiums generell nur ein Sonderausgabenabzug in Frage kommt (bis Ende 2011: 4.000 Euro pro Jahr; ab 2012: 6.000 Euro pro Jahr). Die Finanzämter lehnen die Anträge auf Feststellung von Verlusten wegen vorweggenommener Werbungskosten deshalb trotz der steuerzahlerfreundlichen BFH-Urteile ab (WISO Ausgaben 12/2011 und 1/2012) .

     

    PRAXISHINWEIS | Gegenwehr lohnt sich. Beim FG Baden-Württemberg ist ein neuer Musterprozess in dieser Sache anhängig (Az. 10 K 4245/11). Der Kläger - ein Pilot mit kostspieliger Ausbildung - verlangt vom FG eine frühzeitige Vorlage zum BVerfG. Betroffene sollten gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen. Und sie sollten beantragen, dass das Finanzamt die Entscheidung über den Einspruch zurückstellt, bis ein Revisionsverfahren beim BFH oder ein Verfahren beim BVerfG anhängig ist.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 1 | ID 31103050