· Fachbeitrag · Werbungskosten
Reisekostenreform 2014: Die wichtigsten Neuerungen des „Update-Schreibens“ des BMF
| Das BMF hat mehr als ein Jahr nach dem ersten Anwendungsschreiben zur steuerlichen Reisekostenreform 2014 ein 0„Update“ veröffentlicht, in dem zu zahlreichen Zweifelsfragen aus der Praxis Stellung genommen wird. WISO fasst die interessantesten Klarstellungen für Sie zusammen. |
Klarstellungen zur ersten Tätigkeitsstätte
Das neue Schreiben ersetzt das bislang gültige Schreiben vom 30. September 2013. Zur ersten Tätigkeitsstätte hat das BMF folgende Klarstellungen getroffen (BMF, Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/14/10002; Abruf-Nr. 143138):
Klarstellung | Quelle |
Ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte ist außerhalb seiner Wohnung immer auswärts tätig. | Randziffer (Rz.) 2 |
Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung ohne erste Tätigkeitsstätte stets die Dienstreisekostengrundsätze gelten (höhere Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen, Übernachtungskosten etc.).
Baucontainer auf einer Baustelle, die längerfristig mit dem Erdreich verbunden sind, können eine erste Tätigkeitsstätte darstellen. | Rz. 3 |
Ein Bauhandwerker, dem sein Arbeitgeber keine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet hat, kann durch die Tätigkeit in einem solchen Container wegen quantitativer Merkmale seine steuerlichen Privilegien für eine berufliche Auswärtstätigkeit verlieren. Hier ist zu prüfen, ob es sinnvoll ist, den Arbeitnehmer einer anderen ersten Tätigkeitsstätte zuzuordnen.
Angemietete Arbeitsräume in der Wohnung des Arbeitnehmers können keine erste Tätigkeitsstätte sein. | Rz. 3 |
Das häusliche Arbeitszimmer kann niemals eine erste Tätigkeitsstätte sein. Das gilt auch für die Fälle, in denen die Beschränkung des Werbungskostenabzugs für das häusliche Arbeitszimmer dadurch umgangen wird, dass der Arbeitgeber die privaten Räume anmietet. Die Gestaltung - Anmietung eines Arbeitszimmers - wird bei den Reisekosten also nicht bestraft.
Die Zuordnung einer ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber setzt ein persönliches Erscheinen des Arbeitnehmers voraus. | Rz. 6 |
Die Zuordnung einer ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber wird steuerlich ignoriert, wenn der Arbeitnehmer in dieser Einrichtung niemals persönlich erscheint, sondern dort nur eine Anlaufstelle per Post oder Fax hat.
Klarstellung | Quelle |
Die Zuordnung einer ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber ergibt sich nicht zwingend aus Einstellungsbögen oder Arbeitsverträgen. | Rz. 12 |
Hat der Arbeitgeber erklärt, dass die Zuordnung einer ersten Tätigkeitsstätte im Arbeitsvertrag nur aus organisatorischen Gründen erfolgt, richtet sich das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte nach qualitativen Merkmalen.
Die Rechtsprechung des BFH bei Auslandsentsendung ist ab dem 1.1.2014 nicht mehr anwendbar (BFH, Urteil vom 10.4.2014, Az. VI R 11/13). | Rz. 21 |
Bei dieser Klarstellung handelt es sich praktisch um einen Nichtanwendungserlass des genannten BFH-Urteils. Dieses ist für Zeiträume ab 2014 nicht mehr anwendbar.
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Arbeitnehmerin Müller ist für zwei Jahre an eine ausländische Tochtergesellschaft entsandt. Müller hat mit der ausländischen Tochtergesellschaft einen eigenständigen Arbeitsvertrag für diese zweijährige Entsendung abgeschlossen. Aus dem geht hervor, dass sie der Einrichtung im Ausland zugeordnet ist. Je nachdem, in welchen Jahren die Auslandsentsendung erfolgt, hat das steuerlich folgende Konsequenzen:
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Klarstellungen zu Verpflegungsmehraufwendungen
In seinem Schreiben vom 24. Oktober 2014 hat das BMF auch zahlreiche Beispiele zu den Verpflegungspauschalen angefügt.
Wichtig | Neu ist, dass zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten auch solche Mahlzeiten gehören, die im Flugzeug, im Zug oder auf einem Schiff im Zusammenhang mit einer Beförderungsleistung gereicht werden (Rz. 65). Entgegen erster Pressemeldungen sind im Flugzeug gereichte Chipstüten, Salzgebäck und vergleichbare Knabbereien keine Mahlzeiten. Das haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder auf Nachfrage mitgeteilt. Es wird außerdem nicht beanstandet, wenn Unternehmen diese Neuregelung erst ab dem 1. Januar 2015 anwenden (Rz. 130).
Weiterführender Hinweis
- Den Wortlaut des 62-seitigen Schreibens finden Sie auf wiso.iww.de unter der Abruf-Nr. 143138.