· Fachbeitrag · Werbungskosten
Studienkosten von Ruheständlern: In diesen Fällen können Sie den Fiskus beteiligen
| Der Ruhestand wird zunehmend zum „Unruhestand“. Immer mehr Rentner studieren ‒ und fragen sich, ob sie die Kosten steuermindernd geltend machen können. Ein „Rentner-Studi“ hat vor dem FG Schleswig-Holstein zwar den Kürzeren gezogen. In der Entscheidung finden sich aber wertvolle Hinweise, wie man zu einem günstigeren Ergebnis kommen kann. |
Der Fall vor dem FG Schleswig-Holstein
Im konkreten Fall hatte ein Arzt nach dem Eintritt in den Ruhestand ein Studium der Theaterwissenschaften begonnen. Sein Problem: Er konnte dem Finanzamt nicht nachweisen, dass ihm das Studium konkret dabei half, in diesem für ihn neuen Berufsfeld eine Festanstellung zu erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit zu entfalten.
Es fehlte also der hinreichende Veranlassungszusammenhang zwischen dem Studium und einer künftigen Erwerbsquelle. Deshalb hat das FG Schleswig-Holstein das Studium als Privatvergnügen eingestuft (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.05.2017, Az. 4 K 41/16, Abruf-Nr. 196997, rechtskräftig).
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