· Fachbeitrag · Werbungskosten
Umzugskosten: BMF veröffentlicht neue Kostenpauschalen für die Jahre 2018 bis 2020
| Zieht ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, darf er neben den Speditionskosten noch eine Umzugskostenpauschale als Werbungskosten abziehen. Das BMF hat jetzt die Pauschalen für Umzüge in den Jahren 2018 bis 2020 veröffentlicht. |
Das neue BMF-Schreiben
Maßgeblich für die Pauschale ist der Familienstand am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Die Umzugskostenpauschale erhöht sich um 50 Prozent, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von 5 Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht. Die Finanzverwaltung lässt ‒ in Abhängigkeit vom Umzugstermin ‒ folgende Pauschalen zum Werbungskostenabzug zu (BMF, Schreiben vom 21.09.2018, Az. IV C 5 ‒ S 2353/16/10005, Abruf-Nr. 204623):
Beendigung des Umzugs | Ab 01.02.2017 | Ab 01.03.2018 | Ab 01.03.2019 | Ab 01.03.2020 |
Pauschale für Ledige | 764 Euro | 787 Euro | 811 Euro | 820 Euro |
Pauschale bei Zusammenveranlagung | 1.528 Euro | 1.573 Euro | 1.622 Euro | 1.636 Euro |
Pauschale für mit umziehende Personen | 337 Euro | 347 Euro | 357 Euro | 361 Euro |
Umzugsbedingte Unterrichtskosten | 1.926 Euro | 1.984 Euro | 2.045 Euro | 2.066 Euro |
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