· Nachricht · Werbungskosten/Betriebsausgaben
Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer: Neunter BFH-Senat legt Frage dem Großen Senat vor
| Der Große Senat des Bundesfinanzhof (BFH), das höchste Gremium des höchsten deutschen Steuergerichts, wird demnächst entscheiden, ob ein Steuerzahler Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann steuerlich geltend machen kann, wenn er den Raum nur zeitweise für betriebliche/berufliche Zwecke nutzt und wenn ja, wie sich der Abzugsbetrag dann berechnet. Der Neunte Senat des BFH hat dem Großen Senat diese Rechtsfragen vorgelegt ( BFH, Beschluss vom 21.11.2013, Az. IX R 23/12 ). |
Im konkreten Fall geht es um einen Steuerzahler, der ein Einfamilienhaus bewohnt und dort auch ein - mit einem Schreibtisch, Büroschränken, Regalen sowie einem Computer ausgestattetes - Arbeitszimmer nutzt, um von dort aus zwei in seinem Eigentum stehende vermietete Mehrfamilienhäuser zu verwalten. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte der Steuerzahler bei seinen Einkünften aus der Vermietung der Mehrfamilienhäuser geltend. Das Finanzamt hatte die Kosten nicht zum Abzug zugelassen, weil gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abgezogen werden dürften.
Das FG Niedersachsen hatte dagegen entschieden, dass der Steuerzahler 60 Prozent des von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten geltend machen kann, weil er das Arbeitszimmer nachweislich zu 60 Prozent zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt hatte (FG Niedersachsen, Urteil vom 24.4.2012, Az. 8 K 2254/11). Das FG hat damit die Rechtsprechung des Großen BFH-Senats aus dem Jahr 2009 (Beschluss vom 21.9.2009, Az. GrS 1/06), wonach für Aufwendungen, die sowohl beruflich/betriebliche als auch privat veranlasste Teile enthalten, kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert ist, auch auf das häusliche Arbeitszimmer angewendet. Der IX. BFH-Senat folgt dieser Auffassung. Auch er geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die (in zeitlicher Hinsicht) nur teilweise beruflich bzw. betrieblich genutzt werden, aufzuteilen sind. Der danach (anteilig) steuerlich zu berücksichtigende Aufwand ist abzugsfähig (BFH, Beschluss vom 21.11.2013, Az. IX R 23/12). Jetzt hat der Große Senat das Schlusswort.