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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten/Betriebsausgaben

    Diese Steuerberatungskosten können Steuerzahler steuermindernd geltend machen

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat das Recht, Steuern zu sparen. Getreu diesem Motto wenden sich viele Steuerbürger an steuerlich versierte Personen wie Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine. Sie lassen sich umfassend in steuerlichen Angelegenheiten beraten und sparen in den allermeisten Fällen Steuern. Doch was ist mit den Kosten, die für die Leistungen der Berater entstanden sind? In welchen Fällen lassen sich sogar diese von der (gesparten) Steuer absetzen? SSP zeigt anhand der unterschiedlichsten Beratungsbereiche, wo Abzugsmöglichkeiten bestehen. |

    Die Grundsätze zum Kostenabzug

    Seit dem Jahr 2006 sind die Abzugsmöglichkeiten von Steuerberatungskosten stark eingeschränkt. Während Sie bis 2005 die Kosten als Sonderaus-gaben nach § 10 EStG abziehen konnten, wurde dies durch eine verfassungsgemäße Gesetzesänderung abgeschafft (u. a. BFH, Urteil vom 04.02.2010, Az. X R 10/08, Abruf-Nr. 101215).

     

    Sonderausgabenabzug hat seit 2006 ausgedient

    Ein Abzug von Steuerberatungskosten kommt grundsätzlich nur noch in Betracht, wenn die Aufwendungen Werbungskosten (§ 9 EStG) oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) darstellen. Andernfalls handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 EStG). Die Details zur Kostenaufteilung regelt das BMF-Schreiben vom 21.12.2007 (Az. IV B 2 ‒ S 2144/07/0002, Abruf-Nr. 080630).