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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten/Betriebsausgaben

    Sofortabzug für Computer-Hard- und -Software: So setzen Sie das BMF-Schreiben optimal um

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | 20 Jahre lang hat sich an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer „digitaler“ Wirtschaftsgüter, die der steuerlichen Abschreibung zugrunde zulegen ist, nichts geändert. Jetzt endlich hat die Finanzverwaltung der Tatsache Rechnung getragen, dass sich der rasche technische Fortschritt auch in der steuerlichen Abschreibungspraxis niederschlagen muss. Das BMF lässt sogar einen steuerlichen Sofortabzug zu. SSP erläutert, worauf Sie achten müssen und wie Sie Ihr Wahlrecht optimal ausüben. |

    BMF setzt „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ herab

    Konkret hat das BMF die nach § 7 Abs. 1 EStG anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für bestimmte Wirtschaftsgüter wie „Computerhardwarew“ und „Betriebs- und Anwendersoftware“ auf ein Jahr herabgesetzt. Damit ist insoweit ein steuerlicher Sofortabzug möglich ‒ unabhängig vom Anschaffungspreis. Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG von 800 Euro netto steht dem nicht entgegen (BMF, Schreiben vom 26.02.2021, Az. IV C 3 ‒ S 2190/21/10002 :013, Abruf-Nr. 220811).

    Ist eine zeitanteilige Aufteilung vorzunehmen?

    In der Praxis kursiert häufig die Falschannahme, dass auch bei einer Nutzungsdauer von einem Jahr eine zeitanteilige Aufteilung vorgenommen werden muss. Dem ist aber nicht so, weil § 7 Abs. 1 S. 1 EStG „auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr“ abstellt.