· Fachbeitrag · BFH-aktuell
Unterkunftskosten am Studienort sind steuerlich (noch) absetzbar
| Die Wohnungsnot in Ballungszentren und aufstrebenden Städten trifft gerade Studenten hart. Sie müssen am auswärtigen Studienort oft horrende Mieten zahlen. Gut zu wissen, dass der BFH Studenten wenigstens die Möglichkeit eröffnet hat, das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen an den Unterkunftskosten zu beteiligen. |
Grundsätzliches zum Abzug von Studienkosten
Studenten können ihre Kosten im Zusammenhang mit dem Studium entweder als Sonderausgaben, begrenzt auf 6.000 Euro pro Jahr, abziehen oder in unbegrenzter Höhe als vorweggenommene Werbungskosten.
Mit dem Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG muss sich ein Student begnügen, wenn er sich in einem Erststudium befindet. Hat er dagegen vor dem Studium bereits eine Ausbildung absolviert oder handelt es sich um ein Aufbaustudium (zum Beispiel Master nach Bachelor-Abschluss) bzw. Zweitstudium, winkt der volle Werbungskostenabzug.
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