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  • 22.04.2015 · Fachbeitrag · Dienstwagen

    Keine zeitanteilige Aufteilung der Ein-Prozent-Regelung

    | Auch wenn einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen nicht den ganzen Monat zur Verfügung steht, muss der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung trotzdem für den ganzen Kalendermonat nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt werden. Für den Ansatz einer „Vereinfachungsregelung zur Vereinfachungsregelung“ sieht das FG Baden-Württemberg keinen Raum, weil der Arbeitnehmer ja ein Fahrtenbuch führen könne, um den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil zu mindern. |